Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Warszawie (Polen), eingereicht am 22. Dezember 2024 – mBank S.A./TK, DJ und JJ

(Rechtssache C-901/24, [Falucka]1)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Okręgowy w Warszawie

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: mBank S.A.

Beklagte: TK, DJ und JJ

Vorlagefrage

Sind Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen2 sowie die Grundsätze der Effektivität, der Verhältnismäßigkeit, der Rechtssicherheit und des Rechts auf Zugang zu einem Gericht dahin auszulegen, dass sie einer gerichtlichen Auslegung nationaler Regelungen entgegenstehen, wonach

1.     die Verjährung des Anspruchs eines Gewerbetreibenden gegen einen Verbraucher auf Rückerstattung nicht geschuldeter Leistungen, die auf der Grundlage eines wegen missbräuchlicher Klauseln unwirksamen Vertrags erbracht worden sind, durch eine Erklärung des Verbrauchers unterbrochen wird, es sei ihm bekannt, dass er aufgrund der Unwirksamkeit des Vertrags die Gegenleistung, die er vom Gewerbetreibenden aufgrund des unwirksamen Vertrags erhalten habe, zurückzuerstatten habe,

2.     die Abgabe einer solchen Erklärung durch den Verbraucher es rechtfertigen kann, den Ablauf der Verjährungsfrist für eine Forderung des Gewerbetreibenden gegen den Verbraucher außer Acht zu lassen?

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1     Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.

2 Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).