URTEIL DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer)
16. April 2026(*)
„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 93/13/EWG – Art. 7 Abs. 1 – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Folgen der Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel – Nichtigkeit des Vertrags – Rückerstattungsansprüche – Verjährungsfrist für den Anspruch des Gewerbetreibenden – Unterbrechung der Verjährung – Anerkenntnis einer Schuld durch einen Verbraucher gegenüber einem Kreditinstitut – Effektivitätsgrundsatz – Grundsatz der Rechtssicherheit – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – Recht auf Zugang zu einem Gericht – Ungerechtfertigte Bereicherung “
In der Rechtssache C‑901/24 [Falucka](i)
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Sąd Okręgowy w Warszawie (Regionalgericht Warschau, Polen) mit Entscheidung vom 16. Dezember 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 22. Dezember 2024, in dem Verfahren
mBank S.A.
gegen
TK,
DJ und JJ
erlässt
DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Condinanzi, der Richterin R. Frendo (Berichterstatterin) und des Richters A. Kornezov,
Generalanwalt: R. Norkus,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– der mBank S.A., vertreten durch A. Cudna-Wagner, Radca prawny, und B. Miąskiewicz, Adwokat
– von TK sowie DJ und JJ, vertreten durch P. Wójcik, Radca prawny,
– der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,
– der portugiesischen Regierung, vertreten durch A. Pimenta und A. Rodrigues als Bevollmächtigte,
– der Europäischen Kommission, vertreten durch P. Kienapfel und A. Stobiecka-Kuik als Bevollmächtigte,
aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29) sowie der Grundsätze der Effektivität, der Verhältnismäßigkeit, der Rechtssicherheit und des Rechts auf Zugang zu einem Gericht.
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der mBank S.A., einem Bankinstitut, auf der einen und TK sowie DJ und JJ, drei Verbrauchern, auf der anderen Seite über die Eintreibung einer Forderung, die auf die Unwirksamkeit eines Hypothekenkreditvertrags aufgrund darin enthaltener missbräuchlicher Klauseln zurückgeht.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
3 Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 bestimmt:
„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.“
4 Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie sieht vor:
„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird.“
Polnisches Recht
5 Art. 58 § 1 der Ustawa – Kodeks cywilny (Zivilgesetzbuch) vom 23. April 1964 (Dz. U. 2024, Position 1061) in der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden. Zivilgesetzbuch) bestimmt:
„Ein Rechtsgeschäft, das dem Gesetz zuwiderläuft oder die Umgehung des Gesetzes zum Zweck hat, ist unwirksam, es sei denn, dass eine einschlägige Vorschrift eine andere Rechtsfolge vorsieht, insbesondere die, dass an die Stelle der unwirksamen Bestimmungen des Rechtsgeschäfts die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen treten.“
6 In Art. 117 § 1 und 21 des Zivilgesetzbuchs heißt es:
„§ 1 Vorbehaltlich der im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen unterliegen vermögensrechtliche Ansprüche der Verjährung.
…
§ 21 Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann die Erfüllung eines Anspruchs gegen einen Verbraucher nicht mehr verlangt werden.“
7 Art. 1171 § 1 und 2 des Zivilgesetzbuchs lautet:
„§ 1 In Ausnahmefällen kann das Gericht nach Abwägung der Interessen der Parteien den Ablauf der Verjährungsfrist für einen Anspruch gegen einen Verbraucher unberücksichtigt lassen, wenn dies aus Gründen der Billigkeit geboten ist.
§ 2 Bei der Ausübung der in § 1 genannten Befugnis hat das Gericht insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
1) die Dauer der Verjährungsfrist;
2) die Dauer des Zeitraums zwischen dem Ablauf der Verjährungsfrist und der Geltendmachung des Anspruchs;
3) die Art der Umstände, die dazu geführt haben, dass der Berechtigte den Anspruch nicht geltend gemacht hat, einschließlich des Einflusses des Verhaltens des Verpflichteten auf die verspätete Geltendmachung des Anspruchs durch den Berechtigten.“
8 Art. 118 des Zivilgesetzbuchs sieht vor:
„Wird durch eine besondere Vorschrift nichts anderes bestimmt, so beträgt die Verjährungsfrist sechs Jahre und für Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen und Ansprüche im Zusammenhang mit der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit drei Jahre. Die Verjährungsfrist endet jedoch am letzten Tag des Kalenderjahres, es sei denn, die Verjährungsfrist ist kürzer als zwei Jahre.“
9 Art. 120 § 1 des Zivilgesetzbuchs bestimmt:
„Der Lauf der Verjährung beginnt an dem Tag, an dem der Anspruch fällig geworden ist. Ist die Fälligkeit des Anspruchs von der Vornahme einer bestimmten Handlung durch den Berechtigten abhängig, so beginnt der Lauf der Verjährung an dem Tag, an dem der Anspruch fällig geworden wäre, wenn der Berechtigte die Handlung am frühestmöglichen Termin vorgenommen hätte.“
10 Art. 123 § 1 Nrn. 1 und 2 des Zivilgesetzbuchs lautet:
„Der Lauf der Verjährung wird unterbrochen:
§ 1 durch jede Handlung vor Gericht oder einem anderen zur Entscheidung über Sachen oder zur Vollstreckung von Ansprüchen der betreffenden Art berufenen Organ oder vor einem Schiedsgericht, die unmittelbar zur Geltendmachung, Feststellung, Erfüllung oder Sicherung des Anspruchs vorgenommen wird;
§ 2 wenn die Person, gegen die eine Forderung besteht, diese Forderung anerkennt“.
11 In Art. 124 § 1 des Zivilgesetzbuchs heißt es:
„Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.“
12 Art. 3851 § 1 des Zivilgesetzbuchs bestimmt:
„Die Bestimmungen eines mit einem Verbraucher geschlossenen Vertrags, die nicht individuell vereinbart worden sind, sind für ihn unverbindlich, wenn sie seine Rechte und Pflichten in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise gestalten und seine Interessen grob verletzen (unzulässige Vertragsbestimmungen). Dies gilt nicht für Bestimmungen, die die Hauptleistungen der Parteien festlegen, darunter den Preis oder die Vergütung, wenn sie eindeutig formuliert worden sind.“
13 Art. 405 des Zivilgesetzbuchs sieht vor:
„Wer einen Vermögensvorteil auf Kosten einer anderen Person ohne rechtlichen Grund erlangt hat, ist verpflichtet, den Vorteil in Natur herauszugeben und, falls dies unmöglich ist, seinen Wert zu erstatten.“
14 Art. 410 §§ 1 und 2 des Zivilgesetzbuchs lautet:
„§ 1 Die Vorschriften der vorstehenden Artikel werden insbesondere auf eine nicht geschuldete Leistung angewandt.
§ 2 Eine Leistung ist nicht geschuldet, wenn derjenige, der sie erbracht hat, nicht oder nicht gegenüber der Person, an die er geleistet hat, leistungsverpflichtet war oder wenn die Grundlage der Leistung entfallen ist oder der beabsichtigte Zweck nicht erreicht worden ist oder wenn das zur Leistung verpflichtende Rechtsgeschäft unwirksam war und nicht nach der Erbringung der Leistung wirksam geworden ist.“
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage
15 Im Jahr 2007 schloss mBank mit TK sowie DJ und JJ einen an den Schweizer Franken (CHF) gekoppelten Hypothekenkreditvertrag über einen Betrag von 1 958 800 Zloty (PLN) (ca. 460 700 Euro), der an TK ausbezahlt wurde. Die vertragliche Einbindung von DJ und JJ erfolgte lediglich zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit von TK zwecks Gewährung des Kredits.
16 Mit einer beim Sąd Okręgowy w Warszawie (Regionalgericht Warschau, Polen) eingereichten Klage, die mBank am 15. Januar 2018 zugestellt wurde, beantragten die drei Verbraucher die Feststellung der Unwirksamkeit des Kreditvertrags.
17 Im Laufe des Gerichtsverfahrens sagte TK am 9. Januar 2019 und am 3. Oktober 2019 vor diesem Gericht aus und gab an, dass ihr die Folgen der Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags, nämlich dass sie der Bank den gesamten ihr ausbezahlten Kreditbetrag zurückzuerstatten habe, bekannt seien, sie diese Folgen akzeptiere und der Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags zustimme (im Folgenden: Erklärungen von TK). Mit Urteil vom 5. November 2019 stellte der Sąd Okręgowy w Warszawie (Regionalgericht Warschau) die Unwirksamkeit des Kreditvertrags fest, da er missbräuchliche Klauseln enthalte, ohne die ein Weiterbestand des Vertrags nicht möglich sei.
18 Am 2. Dezember 2022 leitete mBank beim Sąd Okręgowy w Warszawie (Regionalgericht Warschau), dem vorlegenden Gericht, gegen TK sowie DJ und JJ ein Verfahren zur Eintreibung des an TK ausbezahlten Kreditbetrags zuzüglich gesetzlicher Verzugszinsen ein.
19 Am 16. Dezember 2024 erließ das vorlegende Gericht ein Teilurteil, mit dem es die Klage von mBank abwies, soweit sie gegen DJ und JJ gerichtet war.
20 TK beantragte die Abweisung dieser Klage und stützte sich dazu u. a. auf die Verjährung der Forderung von mBank.
21 Sie machte insbesondere geltend, dass die Klage von TK sowie DJ und JJ auf Feststellung der Unwirksamkeit des Kreditvertrags mBank am 15. Januar 2018 zugestellt worden sei und der Lauf der Verjährungsfrist gemäß Art. 118 und Art. 120 § 1 des Zivilgesetzbuchs an diesem Tag begonnen und am 31. Dezember 2021 geendet habe.
22 Das vorlegende Gericht führt einleitend aus, dass am Bestehen der Forderung von mBank an sich keine Zweifel bestünden, für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits aber zu ermitteln sei, ob der Lauf der Verjährungsfrist für diese Forderung durch die Erklärungen von TK im Rahmen des von den drei Verbrauchern angestrengten Verfahrens wirksam unterbrochen worden sei.
23 Hierzu weist es darauf hin, dass gemäß Art. 118 des Zivilgesetzbuchs die Verjährungsfrist für die Forderung eines Gewerbetreibenden drei Jahre betrage, am Ende des Kalenderjahrs ende und gemäß einer Entscheidung des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht, Polen) aus dem Jahr 2024 an dem Tag zu laufen beginne, an dem der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden erstmals die Wirksamkeit der Vertragsbestimmungen in Abrede stelle, im vorliegenden Fall also dem 15. Januar 2018.
24 Vor diesem Hintergrund existieren aus der Sicht des vorlegenden Gerichts in Bezug auf die Frage, ob die Forderung der Bank verjährt ist, zwei Ansätze.
25 Zum einen könnten die Erklärungen von TK im Rahmen des u. a. von ihr angestrengten Verfahrens als Anerkenntnis ihrer Schuld betrachtet werden, wodurch der Lauf der Verjährung für diese Forderung gemäß Art. 123 § 1 Nr. 2 des Zivilgesetzbuchs unterbrochen würde. In diesem Fall hätte diese Frist ab dem 3. Oktober 2019 von Neuem zu laufen begonnen, und die Forderung der Bank wäre nicht verjährt, so dass das vorlegende Gericht der Klage im Ausgangsverfahren stattzugeben hätte.
26 Dieses Anerkenntnis hätte mBank auch zu der Annahme veranlassen können, dass TK ihre Schuld freiwillig begleichen werde, und hätte den Ausschlag für die Entscheidung der Bank geben können, keine Zahlungsklage zu erheben. Unter diesen Umständen könnte eine Abweisung der Klage von mBank aufgrund der Verjährung ihrer Forderung eine Einschränkung ihres Rechts auf Zugang zu einem Gericht sowie einen Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit darstellen.
27 Zum anderen könne auch die Ansicht vertreten werden, dass TK durch ihre Erklärungen, die zur Feststellung der Unwirksamkeit des Kreditvertrags führen sollten, unfreiwillig zu ihrem Nachteil ihre Schuld anerkannt habe. So könnte die Unterbrechung des Laufs der Verjährung für die Forderung der Bank durch diese Erklärungen gegen Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 und den Effektivitätsgrundsatz verstoßen, da Gewerbetreibenden durch die aufgrund eines solchen Anerkenntnisses ausgelöste Unterbrechung des Laufs der Verjährung die Geltendmachung ihrer Rechte erleichtert würde.
28 Sollte der Gerichtshof davon ausgehen, dass die Erklärungen von TK den Lauf der Verjährungsfrist nicht unterbrochen hätten, sei noch die Frage zu prüfen, ob diese Erklärungen als Verhalten des Schuldners gewertet werden könnten, das Einfluss auf die verspätete Geltendmachung der Forderung durch den Berechtigten gehabt habe, was gemäß Art. 1171 § 2 Nr. 3 des Zivilgesetzbuchs die Außerachtlassung des Ablaufs der Verjährungsfrist für die Forderung von mBank rechtfertigen würde.
29 Vor diesem Hintergrund hat der Sąd Okręgowy w Warszawie (Regionalgericht Warschau) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Sind Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sowie die Grundsätze der Effektivität, der Verhältnismäßigkeit, der Rechtssicherheit und des Rechts auf Zugang zu einem Gericht dahin auszulegen, dass sie einer gerichtlichen Auslegung nationaler Regelungen entgegenstehen, wonach
– die Verjährung des Anspruchs eines Gewerbetreibenden gegen einen Verbraucher auf Rückerstattung nicht geschuldeter Leistungen, die auf der Grundlage eines wegen missbräuchlicher Klauseln unwirksamen Vertrags erbracht worden sind, durch eine Erklärung des Verbrauchers unterbrochen wird, es sei ihm bekannt, dass er aufgrund der Unwirksamkeit des Vertrags die Gegenleistung, die er vom Gewerbetreibenden aufgrund des unwirksamen Vertrags erhalten habe, zurückzuerstatten habe,
– die Abgabe einer solchen Erklärung durch den Verbraucher es rechtfertigen kann, den Ablauf der Verjährungsfrist für eine Forderung des Gewerbetreibenden gegen den Verbraucher außer Acht zu lassen?
Zur Vorlagefrage
30 Mit dem ersten Teil seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 und der Grundsatz der Effektivität unter Berücksichtigung des Rechts auf Zugang zu einem Gericht sowie der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit dahin auszulegen sind, dass sie einer gerichtlichen Auslegung des nationalen Rechts entgegenstehen, wonach die Verjährungsfrist für die Forderung eines Gewerbetreibenden durch eine Erklärung eines Verbrauchers im Rahmen eines früheren, eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines missbräuchliche Klauseln enthaltenden Kreditvertrags betreffenden Verfahrens unterbrochen wird, nach der diesem Verbraucher bekannt ist, dass er bei Feststellung der Unwirksamkeit verpflichtet wäre, die vom Gewerbetreibenden erhaltene Leistung zurückzuerstatten.
31 Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 verpflichtet die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass in ihren nationalen Rechtsordnungen angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird.
32 Mangels einschlägiger unionsrechtlicher Vorschriften ist es nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die Verfahrensmodalitäten für Klagen, die den Schutz der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, zu regeln, wobei diese Verfahrensmodalitäten jedoch nicht ungünstiger sein dürfen als diejenigen, die gleichartige, dem innerstaatlichen Recht unterliegende Sachverhalte regeln (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz) (Urteil vom 22. April 2021, Profi Credit Slovakia, C‑485/19, EU:C:2021:313, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
33 Als Erstes ist nach ständiger Rechtsprechung eine für missbräuchlich erklärte Vertragsklausel grundsätzlich als von Anfang an nicht existent anzusehen, so dass sie gegenüber dem Verbraucher keine Wirkungen haben kann. Folglich muss die gerichtliche Feststellung der Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel grundsätzlich dazu führen, dass die Sach- und Rechtslage wiederhergestellt wird, in der sich der Verbraucher ohne diese Klausel befunden hätte, und zwar insbesondere durch Begründung eines Anspruchs auf Rückgewähr der Vorteile, die der Gewerbetreibende aufgrund der missbräuchlichen Klauseln zulasten des Verbrauchers rechtsgrundlos erhalten hat (Urteil vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C-520/21, EU:C:2023:478, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dies gilt auch, wenn die Missbräuchlichkeit einer oder mehrerer Klauseln eines zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden geschlossenen Vertrags nicht nur zur Nichtigkeit dieser Klauseln, sondern auch zur vollständigen Unwirksamkeit dieses Vertrags führt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C-520/21, EU:C:2023:478, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).
34 Dieses Ziel der Wiederherstellung der Sach- und Rechtslage, in der sich der Verbraucher ohne eine missbräuchliche Klausel befunden hätte, muss unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verfolgt werden, der ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist und verlangt, dass die nationale Regelung, mit der dieses Recht umgesetzt wird, nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich ist (Urteil vom 23. November 2023, Provident Polska, C-321/22, EU:C:2023:911, Rn. 85).
35 Sollte eine Wiederherstellung des vorherigen Zustands im Hinblick auf den Gewerbetreibenden ausgeschlossen werden, würde dies jedoch einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit darstellen. Somit muss die Verpflichtung zur Restitution infolge der Feststellung der Unwirksamkeit eines Kreditvertrags, der missbräuchliche Klauseln enthält, für beide Seiten gelten, so dass die Bank vom Verbraucher keinen Ausgleich verlangen darf, der über die Erstattung des in Erfüllung dieses Vertrags gezahlten Kapitals sowie die Zahlung von Verzugszinsen zum gesetzlichen Satz ab dem Zeitpunkt der Zahlungsaufforderung hinausgeht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Dezember 2023, mBank [Erklärung des Verbrauchers], C-140/22, EU:C:2023:965, Rn. 62).
36 Im Übrigen stellt die Restitutionswirkung, die mit der Feststellung der Unwirksamkeit von missbräuchlichen Klauseln enthaltenden Verträgen einhergeht und auch die von der Bank erhobene Klage auf Rückerstattung rechtfertigt, sicher, dass der Schutz der unionsrechtlich gewährleisteten Rechte nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Verbrauchers führt (vgl. entsprechend Urteil vom 13. Juli 2006, Manfredi u. a., C-295/04 bis C-298/04, EU:C:2006:461, Rn. 94).
37 In diesem Zusammenhang ist als Zweites darauf hinzuweisen, dass eine Unterbrechung des Laufs der Verjährung für die Rückerstattungsforderung des Gewerbetreibenden aufgrund des Umstands, dass der Verbraucher seine Schuld anerkannt hat, grundsätzlich der Durchsetzung des Anspruchs auf Rückgewähr der Vorteile, die der Gewerbetreibende aufgrund der missbräuchlichen Klauseln rechtsgrundlos erhalten hat, durch den Verbraucher nicht entgegensteht und dies zur Wiederherstellung der Sach- und Rechtslage führt, in der sich der Verbraucher ohne eine missbräuchliche Klausel befunden hätte.
38 Als Drittes ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass in Bezug auf die Verpflichtung des nationalen Gerichts, gegebenenfalls von Amts wegen missbräuchliche Klauseln gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 zu streichen, das nationale Gericht eine Klausel dann nicht unangewendet lassen muss, wenn der Verbraucher nach einem Hinweis dieses Gerichts die Missbräuchlichkeit und Unverbindlichkeit nicht geltend machen möchte und somit der betreffenden Klausel freiwillig und aufgeklärt zustimmt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2019, Dziubak, C‑260/18, EU:C:2019:819, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
39 Damit der Verbraucher der Streichung einer missbräuchlichen Klausel bzw. der Anwendung dieser Klausel trotz ihrer Missbräuchlichkeit freiwillig und aufgeklärt zustimmen kann, hat das nationale Gericht die Parteien im Rahmen der nationalen Verfahrensvorschriften und im Hinblick auf den Grundsatz der Billigkeit in Zivilverfahren objektiv und erschöpfend auf die Rechtsfolgen hinzuweisen, die die Aufhebung der missbräuchlichen Klausel nach sich ziehen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C‑520/21, EU:C:2023:478, Rn. 48). Eine solche Information ist insbesondere dann umso wichtiger, wenn die Nichtanwendung der missbräuchlichen Klausel zur Nichtigerklärung des gesamten Vertrags führen kann, was den Verbraucher möglicherweise Erstattungsansprüchen aussetzt (Urteil vom 16. März 2023, M. B. u. a. [Folgen der Nichtigerklärung eines Vertrags], C‑6/22, EU:C:2023:216, Rn. 40).
40 Hierzu ergibt sich aus dem Vorabentscheidungsersuchen, dass TK, die zweimal von dem Gericht befragt worden war, das mit der Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Kreditvertrags befasst war, zum einen ausgeführt hatte, zu verstehen und zu akzeptieren, dass die Unwirksamkeit des Vertrags zur Folge habe, dass sie mBank den ausbezahlten Kreditbetrag zurückzuerstatten habe, und sie zum anderen den Antrag trotzdem aufrechterhalten hat.
41 Vor diesem Hintergrund ist darauf hinzuweisen, dass die gemäß der in Rn. 39 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Rechtsprechung erforderliche Aufklärung des Verbrauchers durch das nationale Gericht dieses nicht verpflichtet, detailliert alle gesetzlichen Regelungen zu erläutern, die auf eine vom Gewerbetreibenden erhobene Klage auf Rückerstattung anwendbar sein können, wie etwa die Bestimmungen zur Unterbrechung der Verjährungsfrist für die Forderung des Gewerbetreibenden. Dass der Verbraucher über seine Verpflichtung zur Rückerstattung des geliehenen Kapitals einschließlich Verzugszinsen informiert wurde, genügt nämlich, um ihn in die Lage zu versetzen, die Rechtsfolgen der Feststellung der Unwirksamkeit des Kreditvertrags aufgrund darin enthaltener missbräuchlicher Klauseln zu verstehen und der Feststellung der Unwirksamkeit somit freiwillig und aufgeklärt zuzustimmen. In diesem Fall ist unerheblich, dass die Erklärungen dieses Verbrauchers wahrscheinlich dazu dienen sollten, die Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags zu erreichen, und nicht dazu, die Verjährungsfrist für die Forderung des Gewerbetreibenden zu unterbrechen.
42 Als Viertes und Letztes ist darauf hinzuweisen, dass der unionsrechtliche Grundsatz der Rechtssicherheit, auf den auch das vorlegende Gericht Bezug nimmt, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Vorhersehbarkeit der Tatbestände und Rechtsbeziehungen gewährleisten soll (Urteil vom 16. Oktober 2019, Agrárminiszter, C‑490/18, EU:C:2019:863, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dieser Grundsatz steht daher einer nationalen Regelung, die vorsieht, dass die auf die Forderung des Gewerbetreibenden anwendbare Verjährungsfrist dadurch unterbrochen wird, dass der Verbraucher seine Schuld anerkennt, nicht entgegen, vor allem, da – wie vom vorlegenden Gericht ausgeführt – der Gewerbetreibende im Anschluss an ein solches Anerkenntnis davon ausgehen konnte, dass der Verbraucher seine Schuld freiwillig begleicht, und in der Folge die Klage auf Rückzahlung seiner Forderung aufschieben konnte.
43 Eine solche Regelung ist auch geeignet, das Recht des Gewerbetreibenden auf Zugang zu einem Gericht zu gewährleisten, da dieser nach dem Anerkenntnis der Schuld durch den Verbraucher davon ausgehen konnte, dass nach nationalem Recht die auf seine Forderung anwendbare Verjährungsfrist von Neuem zu laufen beginne und er sein Recht auf Zugang zu einem Gericht gegebenenfalls unter Berücksichtigung dieser Frist ausüben könne.
44 In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist auf den ersten Teil der Frage zu antworten, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 und der Grundsatz der Effektivität unter Berücksichtigung des Rechts auf Zugang zu einem Gericht sowie der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit dahin auszulegen sind, dass sie einer gerichtlichen Auslegung des nationalen Rechts, wonach die Verjährungsfrist für die Forderung eines Gewerbetreibenden durch eine Erklärung eines Verbrauchers im Rahmen eines früheren, eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines missbräuchliche Klauseln enthaltenden Kreditvertrags betreffenden Verfahrens unterbrochen wird, nach der diesem Verbraucher bekannt ist, dass er bei Feststellung der Unwirksamkeit verpflichtet wäre, die vom Gewerbetreibenden erhaltene Leistung zurückzuerstatten, nicht entgegenstehen.
45 Angesichts der Antwort auf den ersten Teil der Frage ist eine Beantwortung des zweiten Teils dieser Frage, der auf der Hypothese beruht, dass die Unterbrechung der Verjährungsfrist für die Forderung des Gewerbetreibenden nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist, nicht erforderlich.
Kosten
46 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt:
Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen und der Grundsatz der Effektivität sind unter Berücksichtigung des Rechts auf Zugang zu einem Gericht sowie der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit
dahin auszulegen, dass
sie einer gerichtlichen Auslegung des nationalen Rechts, wonach die Verjährungsfrist für die Forderung eines Gewerbetreibenden durch eine Erklärung eines Verbrauchers im Rahmen eines früheren, eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines missbräuchliche Klauseln enthaltenden Kreditvertrags betreffenden Verfahrens unterbrochen wird, nach der diesem Verbraucher bekannt ist, dass er bei Feststellung der Unwirksamkeit verpflichtet wäre, die vom Gewerbetreibenden erhaltene Leistung zurückzuerstatten, nicht entgegenstehen.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Polnisch.
i Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.