BESCHLUSS DES GERICHTS (Kammer für Vorabentscheidungssachen)

21. Juli 2025(*)

„ Aussetzung des Verfahrens “

In der Rechtssache T‑28/25

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesfinanzhof (Deutschland) mit Entscheidung vom 17. September 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 8. Januar 2025, in dem Verfahren

B GmbH & Co. KG

gegen

Hauptzollamt A

erlässt

DAS GERICHT (Kammer für Vorabentscheidungssachen)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Papasavvas, der Richter J. Laitenberger und G. Hesse, der Richterin M. Stancu (Berichterstatterin) und des Richters I. Dimitrakopoulos,

Generalanwältin: M. Brkan,

Kanzler: V. Di Bucci,

aufgrund der am 22. Januar 2025 gemäß Art. 50b Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union erfolgten Weiterleitung des Vorabentscheidungsersuchens vom Gerichtshof an das Gericht,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der B GmbH & Co. KG, vertreten durch Rechtsanwältin A. Barkam,

–        der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek, J. Vláčil und L. Březinová als Bevollmächtigte,

–        der französischen Regierung, vertreten durch B. Travard, P. Chansou, und B. Fodda als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch B. Eggers und F. Moro als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Generalanwältin

folgenden

Beschluss

1        Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii und Buchst. b Ziff. i und iv der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. 1992, L 302, S. 1, im Folgenden: Zollkodex der Gemeinschaften) und von Art. 71 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii und Buchst. b Ziff. i und iv der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. 2013, L 269, S. 1, im Folgenden: Zollkodex der Union) sowie der Allgemeinen Vorschrift 3 Buchst. b der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. 1987, L 256, S. 1).

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der B GmbH & Co. KG, einer Gesellschaft deutschen Rechts, und dem Hauptzollamt A (Deutschland), in dem es im Wesentlichen um die Einbeziehung der Einkaufsprovisionen und der Kosten im Zusammenhang mit der Erstellung des Designs für eingeführte Waren in den Zollwert geht.

3        In Art. 32 des Zollkodex der Gemeinschaften und Art. 71 des Zollkodex der Union sind die Elemente aufgeführt, die dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis bei der Ermittlung ihres Zollwerts hinzuzurechnen sind. So sind unter diesen Elementen u. a. aufgeführt die Kosten von Umschließungen, die für Zollzwecke als Einheit mit den betreffenden Waren angesehen werden (Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii des Zollkodex der Gemeinschaften und Art. 71 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii des Zollkodex der Union), sowie der entsprechend aufgeteilte Wert bestimmter Gegenstände und Leistungen, die unmittelbar oder mittelbar vom Käufer unentgeltlich oder zu ermäßigten Preisen zur Verwendung im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Verkauf zur Ausfuhr der zu bewertenden Waren geliefert oder erbracht worden sind, soweit dieser Wert nicht in dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten ist, wie u. a. der in den eingeführten Waren enthaltenen Materialien, Bestandteile, Teile und dergleichen (Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i des Zollkodex der Gemeinschaften und Art. 71 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i des Zollkodex der Union) oder der für die Herstellung der eingeführten Waren notwendigen Techniken, Entwicklungen, Entwürfe, Pläne und Skizzen, die außerhalb der Union erarbeitet worden sind (Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv des Zollkodex der Gemeinschaften und Art. 71 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv des Zollkodex der Union).

4        Mit der ersten Frage möchte der Bundesfinanzhof, das vorlegende Gericht, wissen, ob die Kosten für die im Zollgebiet der Union erfolgte Erstellung von Druckvorlagen für Umschließungen im Rahmen des Transaktionswerts nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii des Zollkodex der Gemeinschaften und Art. 71 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii des Zollkodex der Union oder aber nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv des Zollkodex der Gemeinschaften und Art. 71 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv des Zollkodex der Union zu berücksichtigen sind, wenn die im Zollgebiet der Union ansässige Käuferin die Druckvorlagen den Lieferanten der Umschließungen im Drittland kostenlos in elektronischer Form zur Verfügung stellt.

5        Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Kosten für die im Zollgebiet der Union erfolgte Erstellung von Druckvorlagen für Beistellungen dem Transaktionswert nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i des Zollkodex der Gemeinschaften und Art. 71 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i des Zollkodex der Union hinzuzurechnen sind, wenn die im Zollgebiet der Union ansässige Käuferin die Druckvorlagen den Lieferanten der Beistellungen im Drittland kostenlos in elektronischer Form zur Verfügung stellt. Insbesondere möchte es wissen, ob das Tatbestandsmerkmal „Wert der in den eingeführten Waren enthaltenen Materialien“ in diesen Bestimmungen dahin auszulegen ist, dass der Wert einer innerhalb des Zollgebiets der Union erbrachten geistigen Leistung, die dazu verwendet wird, eine Materialbeistellung herzustellen, in den Wert der Materialbeistellung einfließt oder sich eine solche Hinzurechnung ausschließlich nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv des Zollkodex der Gemeinschaften und Art. 71 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv des Zollkodex der Union richtet.

6        Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Einkaufsprovisionen in den Wert von Beistellungen gemäß Art. 71 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i des Zollkodex der Union einzubeziehen sind, sofern diese Einkaufsprovisionen im Zusammenhang mit der Beschaffung der beigestellten Vormaterialien entrichtet werden und nicht für die Beschaffung der Ware als solche.

7        Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob aus einer Einreihung als Warenzusammenstellung aufgrund der Allgemeinen Vorschrift 3 Buchst. b der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur folgt, dass diese Warenzusammenstellung auch zollwertrechtlich als Einheit anzusehen ist.

8        Wie die Kommission ausgeführt hat, prüft der Gerichtshof derzeit ein Vorabentscheidungsersuchen, das von demselben vorlegenden Gericht mit Entscheidung vom 17. Januar 2023 eingereicht wurde und am 17. Mai 2023 beim Gerichtshof eingegangen ist (Rechtssache C‑307/23, G GmbH). Diese Rechtssache wirft im Wesentlichen die gleiche Auslegungsfrage auf wie die oben in den Rn. 4 und 5 angeführten.

9        Daher ist das vorliegende Verfahren gemäß Art. 54 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 209 Abs. 1 Buchst. a der Verfahrensordnung des Gerichts bis zum Erlass der das Verfahren in der Rechtssache C‑307/23, G GmbH, beendenden Entscheidung des Gerichtshofs auszusetzen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Kammer für Vorabentscheidungssachen)

für Recht erkannt:

Das Verfahren in der Rechtssache T‑28/25 wird bis zum Erlass der das Verfahren in der Rechtssache C‑307/23, G GmbH, beendenden Entscheidung des Gerichtshofs ausgesetzt.

Luxemburg, den 21. Juli 2025

Der Kanzler

 

Der Präsident

V. Di Bucci

 

S. Papasavvas


*      Verfahrenssprache: Deutsch.