URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)

14. Januar 2026(*)

„ Unionsmarke – Anmeldung einer Unionsmarke, die aus der Bewegung eines Klappfensters besteht – Absolutes Eintragungshindernis – Zeichen, das ausschließlich aus einem charakteristischen Merkmal der Ware besteht, das zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist – Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung (EU) 2017/1001 “

In der Rechtssache T‑9/25,

Kct GmbH & Co. KG mit Sitz in Rosenfeld (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt M. Braun,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch T. Klee als Bevollmächtigten,

Beklagter,

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten I. Gâlea, der Richterin M. J. Costeira (Berichterstatterin) und des Richters T. Tóth,

Kanzler: V. Di Bucci,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und der Entscheidung gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV begehrt die Klägerin, die Kct GmbH & Co. KG, die Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 28. Oktober 2024 (Sache R 740/2024‑2) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Am 26. Juli 2023 meldete die Klägerin beim EUIPO das nachfolgend wiedergegebene Bewegungszeichen als Unionsmarke an, das das Öffnen und Schließen eines Klappfensters eines Expeditionsmobils zeigt:

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3        Die Marke wurde für „Fahrzeugfenster für Expeditionsmobile“ in Klasse 12 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet.

4        Mit Entscheidung vom 14. Februar 2024 wies der Prüfer die Anmeldung der Marke gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) zurück.

5        Am 5. April 2024 legte die Klägerin beim EUIPO Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers ein.

6        Mit der angefochtenen Entscheidung wies die Beschwerdekammer die Beschwerde mit der Begründung zurück, dass die angemeldete Marke, bei der es sich um eine Bewegungsmarke handele, im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung 2017/1001 ausschließlich aus einem charakteristischen Merkmal bestehe, das zur Erreichung der mit der betreffenden Ware angestrebten technischen Wirkung erforderlich sei, nämlich Licht und Luft im Wege des Öffnens und Schließens des Fensters in einen geschlossenen Raum eindringen zu lassen. Darüber hinaus begründete die Beschwerdekammer die Zurückweisung der Beschwerde damit, dass die angemeldete Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 keine Unterscheidungskraft habe.

 Anträge der Parteien

7        Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

8        Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin im Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

9        Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Gründe, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung 2017/1001 und zweitens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung rügt.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung 2017/1001

10      Die Klägerin macht geltend, die Beschwerdekammer sei zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass die angemeldete Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung 2017/1001 ausschließlich aus einem charakteristischen Merkmal der Ware bestehe, das zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sei. Genauer habe die Beschwerdekammer einen Fehler begangen, indem sie davon ausgegangen sei, dass ausschließlich die Bewegungsfolge in ihrer Gesamtheit zu analysieren sei und es nicht auf die konkreten Eigenschaften der einzelnen Bestandteile des Fensters ankomme, die in der Bewegungsfolge erschienen, wie etwa das Aussehen des Fensterrahmens und seiner Proportionen oder die Sichtbarkeit und Farbe der Streben. Die Beschwerdekammer habe auch zu Unrecht festgestellt, dass der Bewegungsablauf lediglich zeige, wie sich das Fenster öffne und schließe, und dass die Markenanmeldung keine weiteren Elemente enthalte.

11      Entgegen den Ausführungen der Beschwerdekammer seien insoweit die Einzelbilder der Sequenz des Bewegungszeichens mit allen ihren Details zu berücksichtigen.

12      Folglich setze sich die angemeldete Marke aus drei Merkmalen zusammen, nämlich erstens der Bewegung des inneren rechteckigen und weißen Rahmens im äußeren rechteckigen und weißen Rahmen, zweitens dem Sichtbarwerden und Verschwinden der schwarzen Streben zwischen den Rahmen bei dieser Bewegung und drittens dem Farbumschlag am oberen und unteren Bereich des inneren Rahmens bei besagter Bewegung. Der letztgenannte Gesichtspunkt sei von der Beschwerdekammer überhaupt nicht gewürdigt worden.

13      Unter Berücksichtigung dieser Merkmale könne nicht davon ausgegangen werden, dass die angemeldete Marke ausschließlich aus einer Form oder einem anderen charakteristischen Merkmal der Ware bestehe, die bzw. das zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sei.

14      Um zu beurteilen, ob die angemeldete Marke dekorative oder phantasievolle Elemente enthalte, sei nämlich zu berücksichtigen, was nach der vermuteten Wahrnehmung des Zeichens durch den – im vorliegenden Fall aufmerksamen – Durchschnittsverbraucher bekannt oder branchenüblich sei. Die Bewegung des Rahmens und die Streben seien dekorativ bzw. phantasievoll, da sie sich von dem unterschieden, was branchenüblich sei. Die Streben seien für die fragliche Bewegung technisch auch nicht notwendig, da es hierfür alternative technische Lösungen gebe. Zudem sei der Farbwechsel am Rahmen rein dekorativ. Für den Gesamteindruck könne überdies nichts anderes gelten.

15      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

16      Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung 2017/1001 sind Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus der Form oder einem anderen charakteristischen Merkmal der Ware, die bzw. das zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist, bestehen.

17      Jedes der in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 genannten Eintragungshindernisse ist im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das ihm zugrunde liegt. Das Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii dieser Verordnung zugrunde liegende Interesse besteht darin, zu verhindern, dass einem Unternehmen durch das Markenrecht letztlich ein Monopol für technische Lösungen oder Gebrauchseigenschaften einer Ware eingeräumt wird (vgl. Urteil vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C‑48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

18      Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung 2017/1001 soll somit vermeiden, dass der durch das Markenrecht gewährte Schutz über Zeichen hinausgeht, anhand deren sich eine Ware oder Dienstleistung von den von Mitbewerbern angebotenen Waren oder Dienstleistungen unterscheiden lässt, und zu einem Hindernis für die Mitbewerber wird, Waren mit diesen technischen Lösungen oder diesen Gebrauchseigenschaften im Wettbewerb mit dem Markeninhaber frei anzubieten (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Juni 2002, Philips, C‑299/99, EU:C:2002:377, Rn. 78). Insbesondere gilt es zu verhindern, dass über den Umweg des Markenrechts andere gewerbliche Schutzrechte, deren Schutzdauer begrenzt ist (Patente, Geschmacksmuster/Designs), zeitlich unbegrenzten Schutz erlangen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 18. September 2014, Hauck, C‑205/13, EU:C:2014:2233, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

19      Eine korrekte Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung 2017/1001 setzt voraus, dass die über eine Markenanmeldung entscheidende Behörde erstens die wesentlichen Merkmale des in Rede stehenden Zeichens, nämlich seine wichtigsten Merkmale, ordnungsgemäß ermittelt und zweitens bestimmt, ob diese Merkmale einer technischen Funktion der Ware entsprechen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 18. September 2014, Hauck, C‑205/13, EU:C:2014:2233, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 23. April 2020, Gömböc, C‑237/19, EU:C:2020:296, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20      Was den ersten Prüfungsschritt betrifft, kann sich die zuständige Behörde entweder unmittelbar auf den Gesamteindruck stützen, den das in Rede stehende Zeichen hervorruft, oder zunächst die einzelnen Bestandteile des Zeichens nacheinander prüfen. Daher kann die Ermittlung der wesentlichen Merkmale eines Zeichens je nach Fallgestaltung, insbesondere unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrads des Falls, anhand einer bloßen visuellen Prüfung dieses Zeichens oder aber auf der Grundlage einer eingehenden Untersuchung erfolgen, in deren Rahmen für die Beurteilung nützliche Elemente wie Meinungsumfragen und Gutachten oder Angaben zu Rechten des geistigen Eigentums, die im Zusammenhang mit der betreffenden Ware zuvor verliehen wurden, berücksichtigt werden können (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 23. April 2020, Gömböc, C‑237/19, EU:C:2020:296, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21      Was den zweiten Schritt der oben in Rn. 19 angesprochenen Prüfung anbelangt, hat die zuständige Behörde zu prüfen, ob alle wesentlichen Merkmale der technischen Funktion der fraglichen Ware entsprechen. Denn Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung 2017/1001 kann keine Anwendung finden, wenn sich die Markenanmeldung auf ein charakteristisches Merkmal einer Ware bezieht, für das ein nichtfunktionelles – wie ein dekoratives oder phantasievolles – Element von Bedeutung ist. In diesem Fall haben konkurrierende Unternehmen leicht Zugang zu alternativen charakteristischen Merkmalen mit gleichwertiger Funktionalität, so dass die Gefahr einer Beeinträchtigung der Verfügbarkeit der technischen Lösung nicht besteht. Letztere kann im genannten Fall von den Wettbewerbern des Inhabers der fraglichen Marke ohne Schwierigkeit in charakteristischen Warenmerkmalen verkörpert werden, die nicht das gleiche nichtfunktionelle Element wie das charakteristische Merkmal der Ware des Markeninhabers aufweisen und weder mit diesem Merkmal identisch noch ihm ähnlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C‑48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 72).

22      Die Ermittlung der technischen Funktionen der betreffenden Ware durch die zuständige Behörde muss auf objektiven und verlässlichen Informationen beruhen. Ermitteln kann die Behörde solche Informationen insbesondere in etwaigen Beschreibungen der Ware, die bei der Anmeldung der Marke eingereicht wurden, in den Daten zu Rechten des geistigen Eigentums, die zuvor im Zusammenhang mit der betreffenden Ware verliehen wurden, durch Untersuchungen und Gutachten über die Funktionen der Ware oder aber in einschlägigem Informationsmaterial wie wissenschaftlichen Veröffentlichungen, Katalogen und Websites, die die technischen Funktionen der Ware beschreiben (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 23. April 2020, Gömböc, C‑237/19, EU:C:2020:296, Rn. 34).

23      Die vorstehenden Erwägungen bilden den Hintergrund für die Prüfung der vorliegenden Klage.

24      Im vorliegenden Fall schilderte die Beschwerdekammer in den Rn. 12 und 15 der angefochtenen Entscheidung die Rechtsprechung, nach der die wesentlichen Merkmale der Marke zu ermitteln sind, und prüfte im Anschluss die animierte Sequenz von Bildern, durch die die angemeldete Marke wiedergegeben wird. Sie legte dabei folgende Beschreibung der Bewegung zugrunde, die der Beschreibung der Marke durch die Klägerin entspricht:

„Beim Öffnen bewegt sich der Fensterflügel nach unten und außen in Bezug auf den feststehenden Rahmen. Der Fensterflügel ‚rutscht‘ im feststehenden Rahmen nach unten. Weiterhin [wird] beiderseits des sich bewegenden Fensterflügels jeweils eine schwarze Strebe sichtbar.“

25      Sodann kam die Beschwerdekammer in Rn. 23 der angefochtenen Entscheidung zu dem Schluss, dass ausschließlich die Bewegungsfolge in ihrer Gesamtheit zu analysieren sei und dass es insoweit nicht auf die konkreten Eigenschaften der einzelnen Bestandteile des Fensters wie das Aussehen des Fensterrahmens und seiner Proportionen oder die Sichtbarkeit und Farbe der Streben ankomme.

26      Schließlich prüfte die Beschwerdekammer, ob alle in Rede stehenden Merkmale der technischen Funktion der betreffenden Ware entsprechen. Dabei stützte sie sich auf folgende Definition eines Fensters im deutschen Wörterbuch Duden: eine „meist verglaste Öffnung, die Licht [und Luft] in einen geschlossenen Raum dringen lässt“. Sie befand, dass die angemeldete Marke lediglich zeige, wie sich das Fenster öffne und schließe, und ausschließlich aus einem charakteristischen Merkmal bestehe, das erforderlich sei, um die mit der betreffenden Ware angestrebte technische Wirkung zu erreichen, nämlich das Öffnen und Schließen des Fensters, damit Licht und Luft in einen geschlossenen Raum gelangen könnten. Die Beschwerdekammer war deshalb der Ansicht, dass die Voraussetzungen des Eintragungshindernisses nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung 2017/1001 erfüllt seien.

27      Insoweit sind, was die wesentlichen charakteristischen Merkmale der angemeldeten Marke betrifft, nach der oben in Rn. 19 angeführten Rechtsprechung nur die wichtigsten Merkmale dieser Marke zu berücksichtigen und nicht notwendigerweise, wie die Klägerin geltend macht, jeder Bestandteil der Marke.

28      Eine visuelle Prüfung der angemeldeten Marke führt zu der Feststellung, dass sie durch eine Sequenz einfacher und schlicht stilisierter animierter Bilder wiedergegeben wird, die das Öffnen und Schließen eines Fensters in einem hellen Farbton zeigen, hervorgehoben durch schwarze Linien auf weißem Hintergrund. Der innere Rahmen des Fensters ist mit schwarzen Streben befestigt, die sichtbar werden, wenn sich das Fenster öffnet, und verschwinden, wenn es sich schließt. Die Farbe an den nach unten gerichteten Seiten des inneren Rahmens wechselt beim Öffnen des Fensters von Schwarz zu einem hellen Farbton und wird beim Schließen des Fensters wieder schwarz, worin sich das Spiel von Licht und Schatten auf dem Rahmen beim Bewegen desselben zeigt.

29      In Anbetracht des Gesamteindrucks der angemeldeten Marke gemäß der oben in Rn. 19 angeführten Rechtsprechung ist mit der Beschwerdekammer davon auszugehen, dass die Bewegungsfolge in ihrer Gesamtheit, die im Öffnen und Schließen eines Fensters besteht, das wesentliche charakteristische Merkmal der angemeldeten Marke ist.

30      Bei dieser Bewegung sind die Streben zu berücksichtigen, an denen der innere Rahmen des Fensters befestigt ist und die sich mit diesem Rahmen bewegen, wenn sich das Fenster öffnet und schließt. Die Bewegung der Streben ist somit Teil der Bewegung des Öffnens und Schließens des Fensters. Die Beschwerdekammer hat daher in Rn. 23 der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht befunden, dass die Sichtbarkeit der Streben kein wesentliches Element sei.

31      Allerdings sind die Streben hier ein funktionelles Element. Im Rahmen der Prüfung der Frage, ob alle wesentlichen charakteristischen Merkmale der angemeldeten Marke in Übereinstimmung mit der oben in den Rn. 21 und 22 angeführten Rechtsprechung der technischen Funktion der betreffenden Ware entsprechen, ist nämlich festzustellen, dass die Bewegung der Streben im Verhältnis zu der Abfolge von Bewegungen, die zur Erreichung der technischen Wirkung der Ware erforderlich sind, keine eigenständige Rolle spielt. Diese technische Wirkung besteht im Öffnen und Schließen eines Fensters, um Licht und Luft in einen geschlossenen Raum dringen zu lassen, was von der Klägerin nicht bestritten wird. Die Streben haben, wie von der Beschwerdekammer in Rn. 30 der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt, im Zusammenhang mit dem Öffnen und Schließen der Fenster eine rein technische Funktion, da es sich bei ihnen um ein tragendes Element handelt, das der Stabilisierung und Verstärkung des Fensters dient und den sich nach vorne bewegenden Fensterflügel unterstützt.

32      Somit ist zwar der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung ein Beurteilungsfehler unterlaufen, indem sie befand, dass die Streben kein wesentliches Element der angemeldeten Marke seien. Dieser Fehler vermag jedoch nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zu führen, weil er keinen Einfluss auf das Ergebnis hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juni 2015, Giovanni Cosmetics/HABM – Vasconcelos & Gonçalves [GIOVANNI GALLI], T‑559/13, EU:T:2015:353, Rn. 135 [nicht veröffentlicht]).

33      Demnach ist festzustellen, dass alle wesentlichen charakteristischen Merkmale der angemeldeten Marke, nämlich die Bewegung zum Öffnen und Schließen des Fensters einschließlich der Bewegung der Streben, zur Erreichung der technischen Wirkung der betreffenden Ware erforderlich sind.

34      Dieses Ergebnis wird nicht durch das Vorbringen der Klägerin in Frage gestellt, das zunächst die charakteristischen Merkmale der angemeldeten Marke, die als wesentlich zu berücksichtigen seien, betrifft.

35      Zum Vorbringen der Klägerin, dass der Farbumschlag am inneren Rahmen bei dessen Bewegung von der Beschwerdekammer hätte gewürdigt werden müssen, ist nämlich darauf hinzuweisen, dass dieser Farbwechsel, wie das EUIPO in seinen Schriftsätzen geltend macht, nur als ein Schatten wahrgenommen werden kann, der in dem Maße erscheint und verschwindet, wie sich das Fenster öffnet und schließt. Es handelt sich lediglich um ein Abbild des normalen Spiels von Licht und Schatten auf einem sich bewegenden dreidimensionalen Gegenstand. Dieser Aspekt ist nicht besonders auffällig und stellt nur ein nebensächliches Element der angemeldeten Marke dar. Somit kann die Klägerin der Beschwerdekammer nicht vorwerfen, dass sie dieses Schattenspiel nicht als wesentliches charakteristisches Merkmal der angemeldeten Marke angesehen hat.

36      Auch mit dem Verweis der Klägerin auf die vom Netzwerk der Europäischen Union für geistiges Eigentum im April 2021 angenommene Gemeinsame Mitteilung zur Gemeinsamen Praxis (CP11) („Neue Markenformen: Prüfung auf formale Anforderungen und Schutzhindernisse“) kann nicht belegt werden, dass der Farbwechsel eines der wesentlichen charakteristischen Merkmale der angemeldeten Marke ist. Zwar sind nach dieser Mitteilung Bewegungsmarken nicht auf Zeichen beschränkt, die eine Bewegung darstellen, sondern können auch in Zeichen bestehen, die eine Positionsänderung der Elemente, wie z. B. eine Änderung der Farben, zeigen. Der Umstand, dass eine Farbänderung ein wesentliches Merkmal einer Bewegungsmarke sein kann, bedeutet jedoch nicht, dass eine solche Änderung in jedem Fall ein wesentliches Merkmal im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung 2017/1001 darstellt. Die Beurteilung muss von Fall zu Fall erfolgen, und im vorliegenden Fall kann diese Farbänderung nicht als eines der wesentlichen Merkmale angesehen werden.

37      Das oben in Rn. 33 geschilderte Ergebnis wird auch nicht durch das Vorbringen der Klägerin in Frage gestellt, das sich sodann darauf bezieht, dass die angemeldete Marke nicht ausschließlich aus einem charakteristischen Merkmal der Ware bestehe, das zur Erreichung der betreffenden technischen Wirkung erforderlich sei.

38      Was nämlich das Vorbringen der Klägerin betrifft, die schwarzen Streben seien technisch nicht notwendig, da es darüber hinaus technische Alternativen gebe, um Fenster von Expeditionsmobilen zu öffnen und zu schließen, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung die Voraussetzung der Erforderlichkeit nicht bedeutet, dass das fragliche charakteristische Merkmal das einzige sein muss, mit dem die betreffende technische Wirkung erreicht werden kann. Zwar kann in bestimmten Fällen eine technische Wirkung durch unterschiedliche Lösungen erreicht werden. Dieser Umstand hat jedoch als solcher nicht zur Folge, dass eine Eintragung des betreffenden charakteristischen Merkmals als Marke die Verfügbarkeit der in dem Merkmal verkörperten technischen Lösung für die übrigen Wirtschaftsteilnehmer unberührt ließe (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C‑48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 53 bis 55, und vom 31. Januar 2018, Novartis/EUIPO – SK Chemicals [Darstellung eines Pflasters], T‑44/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:48, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39      Insoweit ist auch darauf hinzuweisen, dass die Eintragung eines ausschließlich funktionellen charakteristischen Merkmals einer Ware als Marke es deren Inhaber ermöglichen könnte, anderen Unternehmen die Verwendung sowohl desselben Merkmals als auch ähnlicher charakteristischer Merkmale zu verbieten. Damit besteht die Gefahr, dass zahlreiche alternative charakteristische Merkmale für die Wettbewerber dieses Markeninhabers unbenutzbar werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C‑48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 56, und vom 31. Januar 2018, Darstellung eines Pflasters, T‑44/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:48, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40      Zum Vorbringen der Klägerin, wonach die Bewegung des inneren Rahmens und das Sichtbarwerden und Verschwinden der schwarzen Streben dekorativ bzw. phantasievoll seien, da sich diese Elemente von dem unterschieden, was für die maßgeblichen Verkehrskreise branchenüblich sei, genügt der Hinweis, dass nach der Rechtsprechung die vermutete Wahrnehmung des in Rede stehenden Zeichens durch die maßgeblichen Verkehrskreise kein entscheidender Faktor bei der Anwendung des Eintragungshindernisses nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung 2017/1001 ist, sondern allenfalls ein nützliches Beurteilungskriterium für die zuständige Behörde bei der Ermittlung der wesentlichen Merkmale des Zeichens bilden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C‑48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 76).

41      Jedenfalls handelt es sich, wie bereits oben in Rn. 33 ausgeführt, bei der Bewegung des Fensters einschließlich der Bewegung der schwarzen Streben um ein charakteristisches Merkmal, das zur Erreichung der angestrebten technischen Wirkung erforderlich ist. Somit ist es unerheblich, dass die Wettbewerber der Klägerin etwa andere technische Lösungen zum Öffnen und Schließen der Fenster von Expeditionsmobilen einsetzen würden. Dieser Umstand kann nämlich der Anwendung der vom Unionsgesetzgeber aufgestellten und vorstehend ausgelegten Regeln nicht entgegenstehen, wonach ein Zeichen, das ohne Hinzufügung signifikanter nichtfunktioneller Elemente ausschließlich aus einem charakteristischen Merkmal besteht, das zur Erreichung der mit der betreffenden Ware angestrebten technischen Wirkung erforderlich ist, nicht als Marke eintragungsfähig ist.

42      Was schließlich das Vorbringen der Klägerin anbelangt, der Farbumschlag am inneren Rahmen habe keine technische Funktion, sondern sei rein dekorativ, so stellt dieses Element, wie oben in den Rn. 35 und 36 festgestellt, kein wesentliches charakteristisches Merkmal der angemeldeten Marke dar und ist daher gemäß der oben in Rn. 21 angeführten Rechtsprechung im Rahmen des zweiten Prüfungsschritts nicht relevant.

43      Aber selbst unterstellt, dieses Element könnte als wesentlich eingestuft werden, handelt es sich nicht um ein nichtfunktionelles bzw. dekoratives oder phantasievolles Element. Dass ein Spiel von Licht und Schatten vorkommt, ist eine Eigenschaft, die einem dreidimensionalen Gegenstand, der sich bewegt, innewohnt. Im vorliegenden Fall ist aber der Umstand, dass die in Rede stehende Ware, nämlich ein Expeditionsmobilfenster, dreidimensional ist und sich bewegt, zur Erreichung der mit dieser Ware angestrebten technischen Wirkung erforderlich.

44      Daraus folgt, dass die Beschwerdekammer die Voraussetzungen für die Anwendung des Eintragungshindernisses nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung 2017/1001 zutreffend bejaht hat.

45      Nach alledem ist der erste Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001

46      Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, die Beschwerdekammer habe zu Unrecht befunden, dass die angemeldete Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 nicht unterscheidungskräftig sei. Die Beschwerdekammer habe nämlich nicht alle Bestandteile der angemeldeten Marke geprüft, durch die diese sich von den anderen auf dem Markt der betreffenden Waren vorhandenen Marken unterscheide und somit das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft aufweise. Die maßgeblichen Verkehrskreise seien hochaufmerksam und würden die Öffnungsweise der Expeditionsmobilfenster der Klägerin erkennen, insbesondere bei geöffnetem Fenster, wenn die schwarzen Streben zu sehen seien. Diese Verkehrskreise nähmen die angemeldete Marke nicht als Vorführvideo für die Öffnungsweise des Fensters wahr.

47      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

48      Aus Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 ergibt sich, dass ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen ist, wenn eines der dort aufgezählten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt.

49      Wie sich aber aus der Prüfung des ersten Klagegrundes ergibt, hat die Beschwerdekammer keinen Beurteilungsfehler begangen, indem sie befand, dass die angemeldete Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung 2017/1001 ausschließlich aus einem charakteristischen Merkmal der Ware bestehe, das zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sei.

50      Da dieses Eintragungshindernis für sich genommen die Zurückweisung der Anmeldung rechtfertigt, braucht die Begründetheit des zweiten Klagegrundes nicht geprüft zu werden.

51      Demzufolge ist die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

52      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

53      Zwar ist die Klägerin vorliegend unterlegen, doch hat das EUIPO ihre Verurteilung in die Kosten nur für den Fall der Ladung der Parteien zu einer mündlichen Verhandlung beantragt. Da eine mündliche Verhandlung im vorliegenden Fall aber nicht stattgefunden hat, ist zu entscheiden, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Kct GmbH & Co. KG und das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

Gâlea

Costeira

Tóth

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 14. Januar 2026.

Der Kanzler

 

Der Präsident

V. Di Bucci

 

S. Papasavvas


*      Verfahrenssprache: Deutsch.