URTEIL DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer)

19. März 2026(*)

„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Staatliche Beihilfen – Verordnung (EU) Nr. 651/2014 – Gruppen von Beihilfen, die als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können – Freistellung von Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) – Art. 1 des Anhangs I – Begriff ‚Unternehmen‘ – Art. 3 Abs. 3 des Anhangs I – Begriff ‚verbundene Unternehmen‘ – Natürliche Person, die die Mehrheit der mit den Aktien eines Unternehmens verbundenen Stimmrechte hält – Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit – Tatsächliche Ausübung der Kontrolle durch direkte oder indirekte Einflussnahme auf die Geschäftsführung des Unternehmens “

In der Rechtssache C‑870/24

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Administratīvā apgabaltiesa (Regionalverwaltungsgericht, Lettland) mit Entscheidung vom 14. Dezember 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 17. Dezember 2024, in dem Verfahren

Valsts ieņēmumu dienests

gegen

SIA „OUTLETICO“

erlässt

DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Condinanzi sowie der Richterin R. Frendo und des Richters A. Kornezov (Berichterstatter),

Generalanwalt: A. Biondi,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der lettischen Regierung, vertreten durch J. Davidoviča und K. Pommere als Bevollmächtigte,

–        der belgischen Regierung, vertreten durch P. Cottin und M. Van Regemorter als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch A.‑L. Delbac, V. Hitrovs und A. Steiblytė als Bevollmächtigte,

aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 und Art. 3 Abs. 3 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 [AEUV] (ABl. 2014, L 187, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 (ABl. 2020, L 215, S. 3) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 651/2014).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Valsts ieņēmumu dienests (Finanzverwaltung, Lettland) (im Folgenden: Finanzverwaltung) und der SIA „OUTLETICO“ (im Folgenden: Outletico), einem Unternehmen lettischen Rechts, wegen einer Entscheidung, mit der die Finanzverwaltung Outletico aufgefordert hatte, die Beihilfen zurückzuzahlen, die sie im Kontext der Gesundheitskrise im Zusammenhang mit der Covid‑19-Pandemie rechtswidrig erhalten habe.

 Rechtlicher Rahmen

 Recht der Europäischen Union

 Verordnung Nr. 651/2014

3        Die Erwägungsgründe 30 und 40 der Verordnung Nr. 651/2014 bestimmen:

„(30)      Die in dieser Verordnung verwendete Definition der [kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)] sollte auf der Begriffsbestimmung in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen [(ABl. 2003, L 124, S. 36)] beruhen, um Unterschiede, die zu Wettbewerbsverfälschungen führen könnten, zu beseitigen, die Koordinierung der Maßnahmen der Union und der nationalen Maßnahmen zugunsten von KMU zu erleichtern und die Transparenz in Verfahrensfragen und die Rechtssicherheit zu erhöhen.

(40)      KMU spielen eine entscheidende Rolle bei der Schaffung von Arbeitsplätzen und sind eine der Säulen sozialer Stabilität und wirtschaftlicher Entwicklung. Sie können jedoch durch Marktversagen in ihrer Entwicklung behindert werden, wodurch ihnen typische Nachteile entstehen. So haben KMU wegen der geringen Risikobereitschaft bestimmter Finanzmärkte und wegen ihrer möglicherweise begrenzten Besicherungsmöglichkeiten häufig Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Kapital oder Krediten. Mangels Ressourcen fehlt es ihnen zum Teil auch an Informationen beispielsweise über neue Technologien oder potenzielle Märkte. Um die Entwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeiten von KMU zu fördern, sollten daher bestimmte Gruppen von Beihilfen mit dieser Verordnung freigestellt werden, wenn die Beihilfen zugunsten von KMU gewährt werden. Zu diesen Gruppen sollten insbesondere Investitionsbeihilfen für KMU und Beihilfen für die Teilnahme von KMU an Messen zählen.“

4        Art. 1 dieser Verordnung sieht vor:

„1.      Diese Verordnung gilt für folgende Gruppen von Beihilfen:

b)      Beihilfen für KMU in Form von Investitionsbeihilfen, Betriebsbeihilfen und Beihilfen zur Erschließung von KMU-Finanzierungen;

4.      Diese Verordnung gilt nicht für

c)      Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten, ausgenommen Beihilferegelungen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen, Beihilferegelungen für Unternehmensneugründungen und regionale Betriebsbeihilferegelungen, sofern diese Regelungen Unternehmen in Schwierigkeiten nicht gegenüber anderen Unternehmen begünstigen. Abweichend davon gilt diese Verordnung jedoch auch für Unternehmen, die am 31. Dezember 2019 keine Unternehmen in Schwierigkeiten waren, aber in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden.

…“

5        Art. 2 der Verordnung bestimmt:

„Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

2.      ‚[KMU]‘: Unternehmen, die die Voraussetzungen des Anhangs I erfüllen;

18.      ‚Unternehmen in Schwierigkeiten‘: Unternehmen, auf das mindestens einer der folgenden Umstände zutrifft:

a)      Im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen, und – in Bezug auf Risikofinanzierungsbeihilfen – KMU in den sieben Jahren nach ihrem ersten kommerziellen Verkauf, die nach einer Due-Diligence-Prüfung durch den ausgewählten Finanzintermediär für Risikofinanzierungen in Frage kommen): Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. …

e)      Im Falle eines Unternehmens, das kein KMU ist: In den letzten beiden Jahren

1.      betrug der buchwertbasierte Verschuldungsgrad des Unternehmens mehr als 7,5 und

2.      das … Zinsdeckungsverhältnis des Unternehmens lag unter 1,0;

24.      ‚große Unternehmen‘: Unternehmen, die die Voraussetzungen des Anhangs I nicht erfüllen;

…“

6        Art. 3 der Verordnung bestimmt:

„Beihilferegelungen, Einzelbeihilfen auf der Grundlage von Beihilferegelungen und Ad-hoc-Beihilfen sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 2 oder 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern diese Beihilfen alle Voraussetzungen des Kapitels I dieser Verordnung sowie die für die betreffende Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllen.“

7        In Art. 1 des Anhangs I („KMU-Definition“) der Verordnung Nr. 651/2014 heißt es:

„Als Unternehmen gilt jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Dazu gehören insbesondere auch jene Einheiten, die eine handwerkliche Tätigkeit oder andere Tätigkeiten als Einpersonen- oder Familienbetriebe ausüben, sowie Personengesellschaften oder Vereinigungen, die regelmäßig einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen.“

8        Art. 2 dieses Anhangs I bestimmt:

„1.      Die Kategorie der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) setzt sich aus Unternehmen zusammen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. [Euro] erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. [Euro] beläuft.

2.      Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein kleines Unternehmen als ein Unternehmen definiert, das weniger als 50 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz beziehungsweise Jahresbilanz 10 Mio. [Euro] nicht übersteigt.

3.      Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein Kleinstunternehmen als ein Unternehmen definiert, das weniger als 10 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz beziehungsweise Jahresbilanz 2 Mio. [Euro] nicht überschreitet.“

9        In Art. 3 dieses Anhangs I heißt es:

„1.      Ein ‚eigenständiges Unternehmen‘ ist jedes Unternehmen, das nicht als Partnerunternehmen im Sinne des Absatzes 2 oder als verbundenes Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 gilt.

3.      ‚Verbundene Unternehmen‘ sind Unternehmen, die zueinander in einer der folgenden Beziehungen stehen:

a)      ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens;

b)      ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs‑, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen;

c)      ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben;

d)      ein Unternehmen, das Aktionär oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Aktionären oder Gesellschaftern aus.

Unternehmen, die durch ein oder mehrere andere Unternehmen oder einen der in Absatz 2 genannten Investoren untereinander in einer der in Unterabsatz 1 genannten Beziehungen stehen, gelten ebenfalls als verbunden.

Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer dieser Beziehungen stehen, gelten gleichermaßen als verbundene Unternehmen, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise auf demselben Markt oder auf benachbarten Märkten tätig sind.

…“

10      Art. 6 dieses Anhangs I ist wie folgt gefasst:

„1.      Im Falle eines eigenständigen Unternehmens werden die Daten einschließlich der Mitarbeiterzahl ausschließlich auf der Grundlage der Jahresabschlüsse dieses Unternehmens erstellt.

2.      Die Daten – einschließlich der Mitarbeiterzahl – eines Unternehmens, das Partnerunternehmen oder verbundene Unternehmen hat, werden auf der Grundlage der Jahresabschlüsse und sonstiger Daten des Unternehmens erstellt oder – sofern vorhanden – anhand der konsolidierten Jahresabschlüsse des Unternehmens beziehungsweise der konsolidierten Jahresabschlüsse, in die das Unternehmen durch Konsolidierung eingeht.

Zu den in Absatz 1 genannten Daten werden die Daten der eventuell vorhandenen Partnerunternehmen des betroffenen Unternehmens, die diesem unmittelbar vor- oder nachgeschaltet sind, hinzugerechnet. Die Anrechnung erfolgt proportional zu dem Anteil der Beteiligung am Kapital oder an den Stimmrechten (wobei der höhere dieser beiden Anteile zugrunde gelegt wird). Bei wechselseitiger Kapitalbeteiligung wird der höhere dieser Anteile herangezogen.

Zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten werden gegebenenfalls 100 % der Daten derjenigen direkt oder indirekt mit dem betroffenen Unternehmen verbundenen Unternehmen addiert, die in den konsolidierten Jahresabschlüssen noch nicht berücksichtigt wurden.

…“

 Befristeter Rahmen

11      Die Rn. 4, 18 und 22 der Mitteilung der Kommission „Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“ (ABl. 2020, C 91 I, S. 1) in der durch die Mitteilung der Kommission vom 28. Januar 2021 (ABl. 2021, C 34, S. 6) geänderten Fassung bestimmen:

„4.      Angesichts der außergewöhnlichen Umstände, die der Ausbruch von COVID‑19 herbeiführt, können Unternehmen jeglicher Größe mit einem gravierenden Liquiditätsmangel konfrontiert sein. Nicht nur bei kaum solventen, sondern auch bei zahlungsfähigen Unternehmen kann es zu einem plötzlichen Liquiditätsengpass oder sogar zu einer gänzlichen Nichtverfügbarkeit von Liquidität kommen. Besonders gefährdet sind KMU. Somit kann die Situation die wirtschaftliche Lage vieler gesunder Unternehmen und ihrer Beschäftigten kurz- und mittelfristig ernstlich beeinträchtigen und auch längerfristige Auswirkungen haben, wenn gar ihr Fortbestand gefährdet wird.

18.      Angesichts der Tatsache, dass alle Mitgliedstaaten vom COVID‑19-Ausbruch betroffen sind und die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Eindämmungsmaßnahmen Auswirkungen für die Unternehmen haben, ist die [Europäische] Kommission der Auffassung, dass staatliche Beihilfen gerechtfertigt sind und für einen befristeten Zeitraum nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden können, um die Liquiditätsengpässe von Unternehmen zu beheben und sicherzustellen, dass die durch den COVID-19-Ausbruch verursachten Störungen die Existenzfähigkeit solcher Unternehmen, insbesondere von KMU, nicht beeinträchtigen.

22.      Die Kommission wird [staatliche Beihilfen in begrenzter Höhe, die Unternehmen, die mit einem plötzlichen Liquiditätsengpass oder sogar einer gänzlichen Nichtverfügbarkeit von Liquidität konfrontiert sind, vorübergehend gewährt werden] als nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ansehen, sofern sämtliche folgenden Voraussetzungen erfüllt sind …:

c.      Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden (im Sinne der [Verordnung Nr. 651/2014] …), dürfen keine Beihilfen gewährt werden;

Abweichend davon können Beihilfen für kleine und Kleinstunternehmen (im Sinne des Anhangs I der [Verordnung Nr. 651/2014]) gewährt werden, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden, sofern diese Unternehmen nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind und sie weder Rettungsbeihilfen … noch Umstrukturierungsbeihilfen … erhalten haben.

…“

 Lettisches Recht

12      Art. 4.1 der Verordnung Nr. 676 des Ministerkabinetts vom 10. November 2020 über Beihilfen zur Sicherstellung der Betriebsmittelflüsse an von der Covid‑19-Krise betroffene Unternehmen in ihrer auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 676/2020) sieht vor:

„Nach dieser Rechtsverordnung können Beihilfen an Unternehmen gewährt werden, die der Definition von Kleinst‑, kleinen und mittleren Unternehmen in Art. 2 des Anhangs I der Verordnung [Nr. 651/2014] oder der Definition von großen Unternehmen in Art. 2 Nr. 24 der Verordnung [Nr. 651/2014] entsprechen.“

13      Art. 5 der Verordnung sieht vor:

„Für die Zwecke dieser Rechtsverordnung sind verbundene Personen Wirtschaftsteilnehmer, die der Definition von verbundenen Unternehmen in Art. 3 Abs. 3 des Anhangs I der Verordnung [Nr. 651/2014] entsprechen.“

14      In Art. 16.2 der Verordnung heißt es:

“Mittleren oder großen Wirtschaftsteilnehmern, die bereits am 31. Dezember 2019 und zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Definition in Art. 2 Nr. 18 der Verordnung [Nr. 651/2014] anzusehen waren, werden keine Beihilfen gewährt.“

15      Art. 18 der Verordnung Nr. 676/2020 bestimmt:

„Wird ein Verstoß gegen die in dieser Rechtsverordnung festgelegten Voraussetzungen für staatliche Beihilfen festgestellt, ist das Unternehmen verpflichtet, den Gesamtbetrag der unrechtmäßig erhaltenen Beihilfe zuzüglich Zinsen nach den Bestimmungen der Kapitel IV und V des Gesetzes über die Kontrolle von Beihilfen zu Handelstätigkeiten an die Finanzverwaltung zurückzuzahlen.“

16      Art. 186 Abs. 3 des Komerclikums (Handelsgesetzbuch) sieht vor:

„Der Geschäftsanteil verleiht dem Gesellschafter das Recht zur Mitwirkung bei der Verwaltung des Unternehmens, zur Beteiligung an der Auszahlung von Gewinnen und zur Aufteilung des Gesellschaftsvermögens bei der Liquidation der Gesellschaft sowie weitere gesetzliche und in der Satzung vorgesehene Rechte.“

17      Art. 209 des Handelsgesetzbuchs bestimmt:

„Verwaltungsgremien der Gesellschaft sind die Gesellschafterversammlung, das Kollegium der Geschäftsführer und der Aufsichtsrat (falls ein solcher eingerichtet wird).“

18      Art. 210 des Handelsgesetzbuchs sieht vor:

„(1)      Ausschließlich die Gesellschafterversammlung ist zuständig für:

1.      die Änderung der Satzung;

2.      die Erhöhung oder Herabsetzung des Gesellschaftskapitals;

3.      die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Aufsichtsrats;

4.      die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Kollegiums der Geschäftsführer;

5.      die Genehmigung des Jahresabschlusses und die Verteilung der Gewinne;

6.      die Wahl und die Abberufung des Rechnungsprüfers und des Liquidators;

7.      die Beschlussfassung über die Erhebung einer Klage gegen ein Mitglied des Kollegiums der Geschäftsführer, ein Mitglied des Aufsichtsrats, einen Gründer oder Gesellschafter und über die Bestellung eines Vertreters der Gesellschaft, um Rechtsstreitigkeiten bei den Gerichten zu führen;

9.      die Entscheidung über die Beendigung, Fortführung, Aussetzung, Neuaufnahme oder Umorganisation der Tätigkeit des Unternehmens sowie über den Abschluss, die Änderung oder die Beendigung einer Konzernvereinbarung zwischen Unternehmen;

10.      sonstige Angelegenheiten, die durch Gesetz oder durch die Satzung der Gesellschafterversammlung übertragen wurden.

(2)      Die Gesellschafterversammlung ist auch berechtigt, Entscheidungen zu treffen, die in die Zuständigkeit des Kollegiums der Geschäftsführer oder des Aufsichtsrats fallen. In einem solchen Fall haften die Gesellschafter, die für diese Entscheidungen gestimmt haben, gesamtschuldnerisch für durch diese Entscheidungen entstandene Schäden.“

 Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

19      A, eine natürliche Person, hält 100 % des Kapitals der SIA „Esterkin Family Investments“, eines Unternehmens lettischen Rechts, 75 % des Kapitals der SIA „IC Industries Holdings“, die ebenfalls ein Unternehmen lettischen Rechts ist, sowie 100 % des Kapitals der RRE TRADECENTERS holding Ltd., eines Unternehmens zyprischen Rechts. Letztere ist zu 60 % an Outletico beteiligt, die wiederum 100 % des Kapitals der SIA „Business Park“, eines anderen Unternehmens lettischen Rechts, hält.

20      Am 21. März und 16. April 2021 beantragte Outletico bei der Finanzverwaltung eine Beihilfe für von der Covid‑19-Krise beeinträchtigte Unternehmen für Januar bzw. März 2021.

21      Die Finanzverwaltung gab mit Entscheidungen vom 30. April und 17. Mai 2021 diesen Anträgen statt und gewährte ihr daraufhin eine Beihilfe in Höhe von 45 597,69 Euro für Januar 2021 und in Höhe von 45 597,68 Euro für März 2021. Die Finanzverwaltung war der Ansicht, Outletico sei ein KMU im Sinne der Verordnung Nr. 651/2014 und erfülle die in der Verordnung Nr. 676/2020 festgelegten Kriterien für den Erhalt von Beihilfen.

22      Mit zwei Entscheidungen vom 27. Dezember 2021 hob die für die Beitreibung der Steuer bei der Finanzverwaltung zuständige Abteilung die in der vorstehenden Randnummer genannten Entscheidungen auf und verpflichtete Outletico zur Rückzahlung der unrechtmäßig erhaltenen Beihilfen, da sie der Ansicht war, dass Outletico in die Kategorie „große Unternehmen“ falle und am 31. Dezember 2019 und zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfen ein Unternehmen in Schwierigkeiten gewesen sei.

23      Outletico legte gegen die Entscheidungen dieser Abteilung Widerspruch ein.

24      Mit Entscheidung vom 25. März 2022 bestätigte die Finanzverwaltung diese Entscheidungen. Sie war erstens der Ansicht, dass RRE Tradecenters holding, Esterkin Family Investments, IC Industries Holdings und Business Park zusammen mit Outletico als „verbundene Unternehmen“ im Sinne von Art. 3 Abs. 3 des Anhangs I der Verordnung Nr. 651/2014 anzusehen seien und dass Outletico als Mitglied einer Gruppe verbundener Unternehmen auf der Grundlage der Daten aller Unternehmen dieser Gruppe als Teil eines „großen Unternehmens“ im Sinne von Art. 2 Nr. 24 der Verordnung Nr. 651/2014 anzusehen sei.

25      Sie wies zunächst darauf hin, dass aus dem Handelsregister hervorgehe, dass die RRE Tradecenters holding zum Zeitpunkt der Gewährung der in Rede stehenden Beihilfen eine Kontrollbeteiligung an Outletico gehalten habe, die ihrerseits eine solche Beteiligung an Business Park gehalten habe. Sodann führte sie aus, dass die natürliche Person A, da sie RRE Tradecenters holding, Esterkin Family Investments und IC Industries Holdings verwalte und unmittelbar kontrolliere, als Wirtschaftsteilnehmer und damit als „Unternehmen“ im Sinne von Art. 1 und Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 3 dieses Anhangs I anzusehen sei. Schließlich schloss sie daraus, dass Esterkin Family Investments und IC Industries Holdings einerseits sowie Outletico andererseits durch ein Unternehmen und nicht über eine „natürliche Person“ im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 4 dieses Anhangs I in Beziehungen ständen.

26      Zweitens war die Finanzverwaltung der Ansicht, dass Outletico sowohl am 31. Dezember 2019 als auch zum Zeitpunkt der Gewährung der in Rede stehenden Beihilfen in Anbetracht ihrer eigenen Daten und derjenigen der mit dieser Gesellschaft verbundenen Unternehmen als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne von Art. 2 Nr. 18 dieser Verordnung anzusehen gewesen sei und folglich nicht für diese Beihilfen in Betracht gekommen sei.

27      Outletico erhob bei der Administratīvā rajona tiesa (Bezirksverwaltungsgericht, Lettland) Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Finanzverwaltung vom 25. März 2022 und wandte sich u. a. gegen die Anwendung des Begriffs „verbundene Unternehmen“ auf sie. Insbesondere machte Outletico geltend, dass A als natürliche Person und nicht als Unternehmen zu betrachten sei.

28      Mit Urteil vom 22. November 2022 hob die Administratīvā rajona tiesa (Bezirksverwaltungsgericht) diese Entscheidung mit der Begründung auf, dass A eine natürliche Person und kein Unternehmen sei, so dass Outletico gemäß Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 4 des Anhangs I der Verordnung Nr. 651/2014 nicht als mit Esterkin Family Investments und IC Industries Holdings verbunden angesehen werden könne, da diese drei Unternehmen nicht auf demselben oder auf benachbarten Märkten tätig seien. Es war der Ansicht, dass Outletico nur mit RRE Tradecenters holding und mit Business Park verbunden sei und dass Outletico auf dieser Grundlage als KMU im Sinne der Verordnung Nr. 651/2014 einzustufen sei, so dass sie Anspruch auf die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Beihilfen habe.

29      Die Finanzverwaltung legte gegen dieses Urteil Berufung bei der Administratīvā apgabaltiesa (Regionalverwaltungsgericht, Lettland), dem vorlegenden Gericht, ein und machte u. a. geltend, dass eine natürliche Person, die mehrere Unternehmen verwalte und unmittelbar oder mittelbar kontrolliere, als Wirtschaftsteilnehmer und damit als „Unternehmen“ im Sinne von Art. 1 und Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 3 des Anhangs I der Verordnung Nr. 651/2014 anzusehen sei.

30      Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der Ausgangsrechtsstreit die Frage betreffe, welche Unternehmen für die Einstufung von Outletico als KMU oder „großes Unternehmen“ im Sinne der Verordnung Nr. 651/2014 als mit Outletico verbunden zu qualifizieren seien. Insoweit fragt es sich, was unter den Begriff „Unternehmen“ im Sinne von Art. 1 des Anhangs I dieser Verordnung fällt, insbesondere, ob eine natürliche Person, die Kontrollbeteiligungen an mehreren Gesellschaften hält, unter diesen Begriff fällt. Folglich fragt sich das vorlegende Gericht, ob Outletico einerseits und Esterkin Family Investments und IC Industries Holdings andererseits als durch ein „Unternehmen“ im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 3 dieses Anhangs I oder durch eine „natürliche Person“ im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 4 dieses Anhangs I in Verbindung stehend anzusehen sind, wobei diese drei Unternehmen dann nicht als verbunden angesehen werden könnten.

31      Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ergibt sich aus dem Urteil vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a. (C‑222/04, EU:C:2006:8), dass es für die Feststellung des Vorliegens einer wirtschaftlichen Tätigkeit im Fall einer Beteiligung einer natürlichen Person an einem Unternehmen, das unmittelbar eine wirtschaftliche Tätigkeit auf dem Markt ausübe, nicht genüge, dass diese natürliche Person diese Beteiligung besitze, auch wenn es sich um eine Kontrollbeteiligung handele, sondern zu prüfen sei, ob diese natürliche Person auch einen tatsächlichen Einfluss auf die Verwaltung dieses Unternehmens ausübe.

32      Insoweit weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass sich die Finanzverwaltung in ihrer Entscheidung vom 25. März 2022 ausschließlich auf den Umfang der Beteiligung von A am Kapital von Esterkin Family Investments und IC Industries Holdings gestützt habe, um festzustellen, dass er diese Unternehmen verwalte und eine direkte Kontrolle über sie ausübe. Das vorlegende Gericht führt aus, dass nach Art. 186 Abs. 3 und Art. 210 Abs. 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs die Annahme bestimmter Entscheidungen über die Geschäftsführung in die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung (d. h. der Versammlung der Inhaber von Geschäftsanteilen) falle.

33      Das vorlegende Gericht fragt sich daher, ob diese Entscheidungsbefugnis für sich allein ausreicht, um zu dem Ergebnis zu kommen, dass eine natürliche Person, die eine Kontrollbeteiligung an einem Unternehmen innehat, tatsächlich die Kontrolle über dieses Unternehmen ausübt, indem sie unmittelbar oder mittelbar Einfluss auf seine Verwaltung nimmt, und infolgedessen eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder an der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens mitwirkt und daher als Unternehmen anzusehen ist.

34      Unter diesen Umständen hat die Administratīvā apgabaltiesa (Regionalverwaltungsgericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Sind Art. 1 und Art. 3 Abs. 3 des Anhangs I der Verordnung Nr. 651/2014 dahin auszulegen, dass eine natürliche Person, die am Gesellschaftskapital eines Unternehmens beteiligt ist, ihrerseits als Unternehmen anzusehen ist?

Wirkt es sich auf die Beantwortung der vorstehenden Frage aus, wenn nach nationalem Recht für bestimmte mit der Verwaltung des Unternehmens verbundene Entscheidungen die Gesellschafterversammlung (d. h. die Versammlung der Inhaber von Geschäftsanteilen) zuständig ist? Ist dies für sich allein ausreichend, um zu dem Ergebnis zu kommen, dass eine natürliche Person, die Anteile am Kapital eines Unternehmens (und die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter) innehat, unmittelbar oder mittelbar Einfluss auf die Verwaltung des Unternehmens nimmt und infolgedessen eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder an der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens mitwirkt, ohne dass festgestellt werden müsste, ob sich die natürliche Person tatsächlich an der Verwaltung des Unternehmens beteiligt?

2.      Ist Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 4 des Anhangs I der Verordnung Nr. 651/2014 dahin auszulegen, dass die Wendung „Unternehmen, die durch eine natürliche Person … miteinander in einer dieser Beziehungen stehen“ im Sinne dieser Vorschrift auch den Fall erfasst, dass eine natürliche Person Kapitalanteile und die Mehrheit der Stimmrechte eines Unternehmens innehat, das seinerseits die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter in einem anderen Unternehmen besitzt, bei dem davon auszugehen ist, dass es sich um ein mit anderen Unternehmen verbundenes Unternehmen handelt, und in diesen anderen Unternehmen dieselbe natürliche Person Inhaber von Kapitalanteilen ist und die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter innehat?

 Zu den Vorlagefragen

35      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es im Rahmen der durch Art. 267 AEUV geschaffenen Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof dessen Aufgabe, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zweckdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren. Er hat insoweit aus dem gesamten vom einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. November 2000, Roquette Frères, C‑88/99, EU:C:2000:652, Rn. 18, und vom 23. Oktober 2025, Zlakov, C‑744/23, EU:C:2025:816, Rn. 17 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

36      Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass die Finanzverwaltung in ihrer Entscheidung vom 25. März 2022 davon ausging, dass RRE TRADECENTERS holding, Esterkin Family Investments, IC Industries Holdings, Outletico und Business Park als „verbundene Unternehmen“ im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 3 des Anhangs I der Verordnung Nr. 651/2014 anzusehen seien.

37      Das vorlegende Gericht, das die Rechtmäßigkeit der letztgenannten Entscheidung zu prüfen hat, hat keinen Zweifel daran, dass Outletico als ein im Sinne von Art. 3 Abs. 3 des Anhangs I der Verordnung Nr. 651/2014 zum einen mit RRE TRADECENTERS Holding, die 60 % ihres Kapitals hält, und zum anderen mit Business Park, deren gesamtes Kapital sie hält, „verbundenes“ Unternehmen angesehen werden kann.

38      Das vorlegende Gericht möchte im Wesentlichen wissen, ob Outletico als nicht nur mit RRE TRADECENTERS holding und Business Park, sondern über RRE TRADECENTERS holding und A auch mit Esterkin Family Investments und IC Industries Holdings verbunden anzusehen ist, da A jeweils 100 % des Kapitals von RRE TRADECENTERS holding und Esterkin Family Investments sowie 75 % des Kapitals von IC Industries Holdings hält.

39      Aus der Vorlageentscheidung geht nämlich hervor, dass Outletico, wenn alle in der vorstehenden Randnummer genannten Unternehmen als „verbundene Unternehmen“ anzusehen wären, nicht als KMU eingestuft werden könnte. Sie wäre also als ein Unternehmen anzusehen, das am 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten war, und verpflichtet, die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Beihilfen zurückzuzahlen, weil diese unter diesen Umständen als rechtswidrig anzusehen wären. Sollte Outletico hingegen als nur mit RRE TRADECENTERS holdings und Business Park verbunden anzusehen sein, könnte sie als KMU eingestuft werden, entzöge sich der Einstufung als Unternehmen, das am 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten war, und könnte diese Beihilfen behalten.

40      In diesem Zusammenhang möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob eine natürliche Person, die Kontrollbeteiligungen an Unternehmen hält, selbst als „Unternehmen“ eingestuft werden kann, über das diese Unternehmen mittelbar Beziehungen zueinander unterhalten, die dazu führen können, dass alle diese Einheiten als „verbundene Unternehmen“ im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 3 des Anhangs I der Verordnung Nr. 651/2014 eingestuft werden.

41      In Anbetracht dessen ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seinen beiden Fragen, die zusammen zu prüfen sind, im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 1 und Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 3 des Anhangs I der Verordnung Nr. 651/2014 dahin auszulegen sind, dass im Hinblick auf eine natürliche Person, die eine Kontrollbeteiligung innehat, die ihr die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter an Gesellschaften verleiht, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, allein aus diesem Grund davon auszugehen ist, dass sie selbst eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt und somit ein „Unternehmen“ im Sinne von Art. 1 dieses Anhangs I ist, über das diese Gesellschaften mittelbar Beziehungen unterhalten, die geeignet sind, sie als „verbundene Unternehmen“ im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 3 dieses Anhangs I einzustufen. Insbesondere fragt es sich, ob der Umstand, dass nach nationalem Recht bestimmte Entscheidungen über die Geschäftsführung der Gesellschaft in die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung fallen, für sich genommen für die Annahme ausreicht, dass eine solche natürliche Person an der wirtschaftlichen Tätigkeit dieser Gesellschaft beteiligt ist, ohne dass geprüft zu werden braucht, ob sie tatsächlich an ihrer Geschäftsführung beteiligt ist.

42      Wie sich u. a. aus dem 40. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 AEUV ergibt, stellt die Kommission wegen des Marktversagens, das dazu führt, dass sich KMU einigen Hindernissen gegenübersehen, die ihre sozial und wirtschaftlich wünschenswerte Entwicklung begrenzen, bestimmte Gruppen staatlicher Beihilfen frei, wenn sie zugunsten dieser Unternehmen gewährt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. April 2004, Italien/Kommission, C‑91/01, EU:C:2004:244, Rn. 46, und vom 24. September 2020, NMI Technologietransfer, C‑516/19, EU:C:2020:754, Rn. 31).

43      Gemäß den Art. 2 und 3 des Anhangs I der Verordnung Nr. 651/2014 kann ein Unternehmen als KMU im Sinne dieser Verordnung eingestuft werden, wenn es drei Kriterien erfüllt, nämlich ein Kriterium, das sich auf die Zahl der Beschäftigten bezieht, ein finanzielles Kriterium, das sich auf den Jahresumsatz oder die Jahresbilanzsumme bezieht, sowie ein Unabhängigkeitskriterium (Urteil vom 24. September 2020, NMI Technologietransfer, C‑516/19, EU:C:2020:754, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44      Zu dem letztgenannten Kriterium hat der Gerichtshof befunden, dass es sicherstellen soll, dass die für KMU vorgesehenen Maßnahmen tatsächlich diejenigen Unternehmen erreichen, deren geringe Größe für sie einen Nachteil bedeutet, nicht aber diejenigen, die einem großen Konzern angehören und Zugang zu Mitteln und Unterstützungen haben, die ihren gleich großen Konkurrenten nicht zur Verfügung stehen (Urteil vom 24. September 2020, NMI Technologietransfer, C‑516/19, EU:C:2020:754, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45      Dieses Kriterium dient, wie sich u. a. aus dem neunten Erwägungsgrund der Empfehlung 2003/361 ergibt, auf dem der Begriff „KMU“ dem 30. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 651/2014 zufolge beruht, dazu, die wirtschaftliche Realität der KMU besser zu erfassen und aus dieser Kategorie die Unternehmensgruppen auszuklammern, die über eine stärkere Wirtschaftskraft als ein KMU verfügen, damit der Nutzen der verschiedenen Regelungen oder Maßnahmen zur Förderung der KMU nur Unternehmen zugutekommt, bei denen ein entsprechender Bedarf besteht (Urteil vom 24. September 2020, NMI Technologietransfer, C‑516/19, EU:C:2020:754, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46      Die Definition des Begriffs „KMU“ im Sinne der Verordnung Nr. 651/2014 ist jedoch, da sie dazu führt, dass den Unternehmen, die unter sie fallen, meist durch Ausnahmen von allgemeinen Regeln Vorteile gewährt werden, eng auszulegen (Urteil vom 24. September 2020, NMI Technologietransfer, C‑516/19, EU:C:2020:754, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47      Nach Art. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 des Anhangs I der Verordnung Nr. 651/2014 gehören zur Kategorie der KMU Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. Euro beläuft.

48      Bei der Berechnung der Mitarbeiterzahlen und finanziellen Schwellenwerte der Unternehmen unterscheiden die Art. 3 und 6 dieses Anhangs I u. a. zwischen „eigenständigen Unternehmen“ und „verbundenen Unternehmen“. Nach Art. 6 Abs. 1 dieses Anhangs I erfolgt im Fall eines eigenständigen Unternehmens die Erstellung der Daten einschließlich der Mitarbeiterzahl ausschließlich auf der Grundlage der Jahresabschlüsse dieses Unternehmens. Dagegen ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 1 und 3, dass bei einem Unternehmen, das verbundene Unternehmen hat, den Daten dieses Unternehmens gegebenenfalls 100 % der Daten derjenigen direkt oder indirekt mit dem betroffenen Unternehmen verbundenen Unternehmen addiert werden, die in den konsolidierten Jahresabschlüssen noch nicht berücksichtigt wurden.

49      Nach Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. a dieses Anhangs I werden zwei Unternehmen als „verbundene“ Unternehmen bezeichnet, wenn das eine die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter des anderen hält.

50      Nach Abs. 3 Unterabs. 3 gelten als verbunden ebenfalls Unternehmen, die durch „ein oder mehrere andere Unternehmen“ untereinander in einer der in Abs. 3 Unterabs. 1 genannten Beziehungen stehen.

51      Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Vorlageentscheidung, dass Outletico über RRE TRADECENTERS Holding einerseits, die 60 % des Kapitals von Outletico hält und daher die Mehrheit der Stimmrechte ihrer Gesellschafter, und andererseits über A, der das gesamte Kapital von RRE TRADECENTERS Holding, das gesamte Kapital von Esterkin Family Investments und 75 % des Kapitals von ICI Industries Holdings und damit die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter dieser drei Unternehmen hält, zu Esterkin Family Investments und IC Industries Holdings zumindest eine Beziehung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. a des Anhangs I der Verordnung Nr. 651/2014 unterhält.

52      Zu der Frage, ob der Besitz von Kontrollbeteiligungen an einem Unternehmen mit den sich daraus nach nationalem Recht ergebenden Rechten durch eine natürliche Person ausreicht, um auf die Ausübung einer „wirtschaftlichen Tätigkeit“ zu schließen und damit diese natürliche Person als „Unternehmen“ im Sinne von Art. 1 des Anhangs I der Verordnung Nr. 651/2014 einzustufen, ist darauf hinzuweisen, dass nach diesem Art. 1 als Unternehmen jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, gilt, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Dazu gehören insbesondere auch jene Einheiten, die eine handwerkliche Tätigkeit oder andere Tätigkeiten als Einpersonen- oder Familienbetriebe ausüben, sowie Personengesellschaften oder Vereinigungen, die regelmäßig einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen.

53      Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass als „Unternehmen“ im Sinne dieses Art. 1 jede Einheit gilt, die eine Tätigkeit – die darin besteht, Produkte oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten – ausübt, unabhängig von ihrer Rechtsform und unabhängig davon, ob sie gewinnorientiert handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Oktober 2022, Baltijas Starptautiskā Akadēmija und Stockholm School of Economics in Riga, C‑164/21 und C‑318/21, EU:C:2022:785, Rn. 68 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

54      Insoweit kann erstens eine natürliche Person als „Unternehmen“ angesehen werden, wenn sie eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Der Begriff „Unternehmen“ im Sinne von Art. 1 des Anhangs I der Verordnung Nr. 651/2014 erstreckt sich nämlich auf „jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform“, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Diese Auslegung wird im Übrigen durch Art. 1 Satz 2 bestätigt, wonach als Unternehmen insbesondere auch Einheiten gelten, die eine handwerkliche Tätigkeit oder andere Tätigkeiten „als Einpersonen- oder Familienbetriebe“ ausüben.

55      Zweitens kann eine wirtschaftliche Tätigkeit entweder von einem Wirtschaftsteilnehmer unmittelbar auf dem Markt oder mittelbar von einer Einheit erbracht werden, die diesen Wirtschaftsteilnehmer im Rahmen einer von ihnen gebildeten wirtschaftlichen Einheit kontrolliert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C‑222/04, EU:C:2006:8, Rn. 108 bis 110).

56      Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass der bloße Besitz von Beteiligungen, auch von Kontrollbeteiligungen, nicht schon eine wirtschaftliche Tätigkeit der Einheit darstellt, die diese Beteiligungen hält, wenn mit ihm nur die Ausübung der Rechte, die mit der Eigenschaft eines Aktionärs oder Mitglieds verbunden sind, und gegebenenfalls der Bezug von Dividenden einhergeht, die bloß die Früchte des Eigentums an einem Gut sind (Urteil vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C‑222/04, EU:C:2006:8, Rn. 111).

57      Übt dagegen eine Einheit, die Kontrollbeteiligungen an einer Gesellschaft hält, diese durch diese Beteiligungen verliehene Kontrolle tatsächlich durch unmittelbare oder mittelbare Einflussnahme auf die Verwaltung der Gesellschaft aus, ist sie als an der wirtschaftlichen Tätigkeit des kontrollierten Unternehmens beteiligt anzusehen. Aufgrund dieses Umstands ist sie daher als Unternehmen zu qualifizieren (Urteil vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C‑222/04, EU:C:2006:8, Rn. 112 und 113).

58      Aus der in den Rn. 53 und 55 bis 57 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt sich, dass eine Einheit, einschließlich einer natürlichen Person, die Beteiligungen an einer Gesellschaft hält, nur dann als „Unternehmen“ eingestuft werden kann, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind. Zum einen müssen diese Beteiligungen es ihr ermöglichen, die Kontrolle über eine Gesellschaft auszuüben. Zum anderen muss sie diese Kontrolle durch unmittelbare oder mittelbare Einflussnahme auf deren Verwaltung tatsächlich ausüben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C‑222/04, EU:C:2006:8, Rn. 118).

59      Daraus folgt, dass der bloße Besitz einer Mehrheitsbeteiligung an einer solchen Gesellschaft oder gar des gesamten Kapitals dieser Gesellschaft für sich genommen nicht den Schluss zulässt, dass eine solche Kontrolle tatsächlich ausgeübt wird. Diese Ausübung muss im Einzelfall konkret anhand von Indizien festgestellt werden, die belegen können, dass die betreffende Einrichtung unmittelbar oder mittelbar auf die Verwaltung dieser Gesellschaft Einfluss nimmt.

60      Der Besitz – insbesondere durch natürliche Personen – solcher Beteiligungen an Gesellschaften, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, kann nämlich häufig nur die Ausübung der Eigentumsrechte an einem Gut darstellen, insbesondere wenn er das Ergebnis einer bloßen Kapitalanlage durch einen Investor ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C‑222/04, EU:C:2006:8, Rn. 111 und 117).

61      In diesem Zusammenhang bedeutet die Tatsache, dass das lettische Recht jedem Anteilseigner einer Gesellschaft bestimmte Rechte gewährt, die mit der Eigenschaft als Anteilseigner verbunden sind, wie Stimmrechte und das Recht auf Teilnahme an der Gesellschafterversammlung, die für bestimmte Entscheidungen über die Geschäftsführung der Gesellschaft zuständig ist, für sich genommen nicht, dass dieser Anteilseigner durch unmittelbare oder mittelbare Einflussnahme auf die Verwaltung der Gesellschaft tatsächlich eine Kontrolle über diese Gesellschaft ausübt. Solche Rechte ergeben sich nämlich nach dem Gesetz allein aus dem Besitz des Kapitals oder allein aus der Eigenschaft als Gesellschafter und reichen daher als solche nicht aus, um die Situation, in der eine natürliche Person eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, die darin besteht, ein Unternehmen durch unmittelbare oder mittelbare Einflussnahme auf dessen Verwaltung tatsächlich zu kontrollieren, von der Situation zu unterscheiden, in der die Beteiligung einer solchen natürlichen Person lediglich die Ausübung der Eigentumsrechte an einem Gut darstellt, insbesondere wenn diese Beteiligung aus einer einfachen Kapitalanlage eines Investors resultiert.

62      Dagegen können, wie die belgische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen im Wesentlichen ausgeführt hat, andere Indizien, wie der Umstand, dass der Inhaber der Kontrollbeteiligungen Aufgaben in den Aufsichts- oder Leitungsorganen ausübt, dass er ein Unternehmer ist, der Beteiligungen an mehreren Gesellschaften hält, die in koordinierter Weise handeln oder ein gemeinsames Ziel verfolgen, oder dass er eine Geschäftsstrategie angekündigt hat, die er über die kontrollierte Gesellschaft umsetzen will, bei der Prüfung berücksichtigt werden, ob der Inhaber unmittelbar oder mittelbar auf die Verwaltung des Unternehmens Einfluss nimmt und somit eine tatsächliche Kontrolle über dessen Tätigkeit ausübt.

63      Im vorliegenden Fall hat das vorlegende Gericht die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Finanzverwaltung vom 25. März 2022 zu prüfen, die der Vorlageentscheidung zufolge allein auf dem Umstand beruht, dass A Kontrollbeteiligungen an RRE Tradecenters holding, Esterkin Family Investments und IC Industries Holdings hält, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

64      Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der bloße Umstand, dass A an diesen Unternehmen Kontrollbeteiligungen mit den sich daraus ergebenden Rechten nach lettischem Recht hält, als solcher nicht für den Nachweis ausreicht, dass diese natürliche Person diese Kontrolle durch unmittelbare oder mittelbare Einflussnahme auf ihre Verwaltung tatsächlich ausübt und dass sie daher eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, die es erlaubt, sie als „Unternehmen“ im Sinne von Art. 1 des Anhangs I der Verordnung Nr. 651/2014 einzustufen. Allein aus diesem Umstand kann daher nicht abgeleitet werden, dass Outletico über A zu Esterkin Family Investments und IC Industries Holdings mittelbare Beziehungen unterhält, die geeignet wären, diese drei Gesellschaften als „verbundene Unternehmen“ im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 3 dieses Anhangs I einzustufen.

65      In diesem Zusammenhang ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob im Ausgangsverfahren Indizien wie die in Rn. 62 des vorliegenden Urteils genannten berücksichtigt werden können, um festzustellen, ob A unmittelbar oder mittelbar auf die Verwaltung dieser Unternehmen Einfluss nimmt und damit eine tatsächliche Kontrolle über deren Tätigkeit ausübt. In diesem Fall könnte A selbst als „Unternehmen“ im Sinne von Art. 1 des Anhangs I der Verordnung Nr. 651/2014 eingestuft werden, über das Outletico mittelbar Beziehungen zu Esterkin Family Investments und IC Industries Holdings unterhält, die geeignet sind, diese Unternehmen als „verbundene Unternehmen“ im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 3 einzustufen.

66      Sollte das vorlegende Gericht der Ansicht sein, dass A nicht als „Unternehmen“ angesehen werden kann, sondern für die Zwecke der Anwendung des Begriffs „verbundene Unternehmen“ als natürliche Person anzusehen ist, wird es zu prüfen haben, ob die in Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 4 des Anhangs I der Verordnung Nr. 651/2014 vorgesehenen Voraussetzungen, insbesondere die Voraussetzung, dass die betreffenden Unternehmen ganz oder teilweise auf demselben Markt oder auf benachbarten Märkten tätig sind, erfüllt sind.

67      Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 1 und Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 3 des Anhangs I der Verordnung Nr. 651/2014 dahin auszulegen sind, dass

–        im Hinblick auf eine natürliche Person, die eine Kontrollbeteiligung innehat, die ihr die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter an Gesellschaften verleiht, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, nicht allein aus diesem Grund davon auszugehen ist, dass sie selbst eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt und somit ein „Unternehmen“ im Sinne von Art. 1 dieses Anhangs I ist, über das diese Gesellschaften mittelbar Beziehungen unterhalten, die geeignet sind, sie als „verbundene Unternehmen“ im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 3 dieses Anhangs I einzustufen;

–        eine solche natürliche Person zu diesem Zweck nur dann als „Unternehmen“ eingestuft werden kann, wenn sie die ihr durch diese Beteiligung verliehene Kontrolle durch unmittelbare oder mittelbare Einflussnahme auf die Verwaltung der betreffenden Gesellschaften tatsächlich ausübt, so dass sie an der von ihnen ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeit teilnimmt;

–        der bloße Besitz von Kontrollbeteiligungen sowie die sich daraus für jeden Gesellschafter nach nationalem Recht ergebenden satzungsmäßigen Rechte als solche nicht ausreichen, um die tatsächliche Ausübung einer solchen Kontrolle nachzuweisen.

 Kosten

68      Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 1 und Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 3 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 [AEUV] in der durch die Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 geänderten Fassung

sind dahin auszulegen, dass

–        im Hinblick auf eine natürliche Person, die eine Kontrollbeteiligung innehat, die ihr die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter an Gesellschaften verleiht, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, nicht allein aus diesem Grund davon auszugehen ist, dass sie selbst eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt und somit ein „Unternehmen“ im Sinne von Art. 1 dieses Anhangs I ist, über das diese Gesellschaften mittelbar Beziehungen unterhalten, die geeignet sind, sie als „verbundene Unternehmen“ im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 3 dieses Anhangs I einzustufen;

–        eine solche natürliche Person zu diesem Zweck nur dann als „Unternehmen“ eingestuft werden kann, wenn sie die ihr durch diese Beteiligung verliehene Kontrolle durch unmittelbare oder mittelbare Einflussnahme auf die Verwaltung der betreffenden Gesellschaft tatsächlich ausübt, so dass sie an der von ihnen ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeit teilnimmt;

–        der bloße Besitz von Kontrollbeteiligungen sowie die sich daraus für jeden Gesellschafter nach nationalem Recht ergebenden satzungsmäßigen Rechte als solche nicht ausreichen, um die tatsächliche Ausübung einer solchen Kontrolle nachzuweisen.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Lettisch.