URTEIL DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer)

23. April 2026(*)

„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherkreditverträge – Richtlinie 2008/48/EG – Art. 3 Buchst. j – Art. 10 Abs. 2 Buchst. f – Begriff ‚Sollzinssatz‘ – Begriff ‚Kredit-Auszahlungsbeträge‘ – Art. 3 Buchst. g – Begriff ‚Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher‘ – Erhebung von Zinsen auf einen Betrag, der Kreditkosten entspricht – Versicherungsprämie “

In der Rechtssache C‑744/24

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Sąd Rejonowy we Włodawie (Rayongericht Włodawa, Polen) mit Entscheidung vom 20. September 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 24. Oktober 2024, in dem Verfahren

P. W.

gegen

Bank Polska Kasa Opieki S.A.

erlässt

DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Schalin sowie der Richter M. Gavalec und Z. Csehi (Berichterstatter),

Generalanwältin: L. Medina,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von P. W., vertreten durch A. Bieniek, Adwokat,

–        der Bank Polska Kasa Opieki S.A., vertreten durch A. Cudna-Wagner, Radca prawny, und B. Miąskiewicz, Adwokat,

–        der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch P. Kienapfel, P. Ondrůšek und M. Owsiany-Hornung als Bevollmächtigte,

aufgrund der nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Buchst. j und Art. 10 Abs. 2 Buchst. f und g der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66) in der durch die Richtlinie (EU) 2021/2167 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2021 (ABl. 2021, L 438, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2008/48) im Licht des Effektivitätsgrundsatzes sowie von Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen P. W., einem Verbraucher, und der Bank Polska Kasa Opieki S.A., einem Bankinstitut (im Folgenden: Bank), über die Begleichung einer Forderung aus einem Verbraucherkreditvertrag.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

 Richtlinie 93/13

3        Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EG lautet:

„Zweck dieser Richtlinie ist die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern.“

4        Art. 3 der Richtlinie sieht vor:

„(1)      Eine Vertragsklausel, die nicht im [E]inzelnen ausgehandelt wurde, ist als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht.

(2)      Eine Vertragsklausel ist immer dann als nicht im [E]inzelnen ausgehandelt zu betrachten, wenn sie im [V]oraus abgefasst wurde und der Verbraucher deshalb, insbesondere im Rahmen eines vorformulierten Standardvertrags, keinen Einfluss auf ihren Inhalt nehmen konnte.

…“

5        Art. 4 der Richtlinie bestimmt:

„(1)      Die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel wird unbeschadet des Artikels 7 unter Berücksichtigung der Art der Güter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrages sind, aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände sowie aller anderen Klauseln desselben Vertrages oder eines anderen Vertrages, von dem die Klausel abhängt, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt.

(2)      Die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klauseln betrifft weder den Hauptgegenstand des Vertrages noch die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den Gütern, die die Gegenleistung darstellen, sofern diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind.“

6        Art. 5 der Richtlinie 93/13 lautet:

„Sind alle dem Verbraucher in Verträgen unterbreiteten Klauseln oder einige dieser Klauseln schriftlich niedergelegt, so müssen sie stets klar und verständlich abgefasst sein. Bei Zweifeln über die Bedeutung einer Klausel gilt die für den Verbraucher günstigste Auslegung. Diese Auslegungsregel gilt nicht im Rahmen der in Artikel 7 Absatz 2 vorgesehenen Verfahren.“

 Richtlinie 2008/48

7        In den Erwägungsgründen 19, 31 und 43 der Richtlinie 2008/48 heißt es:

„(19)      Damit der Verbraucher in voller Sachkenntnis entscheiden kann, sollten ihm vor dem Abschluss des Kreditvertrags ausreichende Informationen über die Bedingungen und Kosten des Kredits sowie über die Verpflichtungen, die er mit dem Vertrag eingeht, gegeben werden, die er mitnehmen und prüfen kann. Im Interesse einer größtmöglichen Transparenz und Vergleichbarkeit der Angebote sollten diese Informationen sich insbesondere auf den effektiven Jahreszins beziehen, der innerhalb der gesamten Gemeinschaft auf die gleiche Art zu berechnen ist. Da der effektive Jahreszins in diesem Stadium nur anhand eines Beispiels angegeben werden kann, sollte dieses Beispiel repräsentativ sein. …

(31)      Alle notwendigen Informationen über die Rechte und Pflichten, die sich für den Verbraucher aus dem Kreditvertrag ergeben, sollten in klarer, prägnanter Form im Kreditvertrag enthalten sein, damit der Verbraucher diese zur Kenntnis nehmen kann.

(43)      … Obgleich in der Richtlinie 87/102/EWG eine einheitliche mathematische Formel zur Berechnung des effektiven Jahreszinses vorgegeben wurde, ist dieser noch nicht in der gesamten Gemeinschaft in vollem Umfang vergleichbar. In den einzelnen Mitgliedstaaten werden unterschiedliche Kostenfaktoren bei der Berechnung berücksichtigt. In der vorliegenden Richtlinie sollten daher die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher eindeutig und umfassend definiert werden.“

8        Art. 1 („Gegenstand“) der Richtlinie 2008/48 lautet:

„Ziel dieser Richtlinie ist die Harmonisierung bestimmter Aspekte der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Verbraucherkreditverträge.“

9        In Art. 3 („Begriffsbestimmungen“) der Richtlinie 2006/123 heißt es:

„Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

g)      ‚Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher‘ sämtliche Kosten, einschließlich der Zinsen, Provisionen, Steuern und Kosten jeder Art – ausgenommen Notargebühren –, die der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu zahlen hat und die dem Kreditgeber bekannt sind; Kosten für Nebenleistungen im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag, insbesondere Versicherungsprämien, sind ebenfalls enthalten, wenn der Abschluss des Vertrags über diese Nebenleistung eine zusätzliche zwingende Voraussetzung dafür ist, dass der Kredit überhaupt oder nach den vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird;

h)      ‚vom Verbraucher zu zahlender Gesamtbetrag‘ die Summe des Gesamtkreditbetrags und der Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher;

i)      ‚effektiver Jahreszins‘ die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher, die als jährlicher Prozentsatz des Gesamtkreditbetrags ausgedrückt sind, soweit zutreffend einschließlich der Kosten gemäß Artikel 19 Absatz 2;

j)      ‚Sollzinssatz‘ den als festen oder variablen periodischen Prozentsatz ausgedrückten Zinssatz, der auf jährlicher Basis auf die in Anspruch genommenen Kredit-Auszahlungsbeträge angewandt wird;

l)      ‚Gesamtkreditbetrag‘ die Obergrenze oder die Summe aller Beträge, die aufgrund eines Kreditvertrags zur Verfügung gestellt werden;

…“

10      In Art. 10 („Zwingende Angaben in Kreditverträgen“) der Richtlinie heißt es:

„(1)      Kreditverträge werden auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger erstellt.

Alle Vertragsparteien erhalten eine Ausfertigung des Kreditvertrags. Innerstaatliche Vorschriften über die Gültigkeit des Abschlusses von Kreditverträgen, die mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang stehen, bleiben unberührt.

(2)      Im Kreditvertrag ist in klarer, prägnanter Form Folgendes anzugeben:

d)      der Gesamtkreditbetrag und die Bedingungen für die Inanspruchnahme;

f)      der Sollzinssatz, die Bedingungen für die Anwendung des Sollzinssatzes und, soweit vorhanden, Indizes oder Referenzzinssätze, die sich auf den anfänglichen Sollzinssatz beziehen, ferner die Zeiträume, Bedingungen und die Art und Weise der Anpassung des Sollzinssatzes; gelten unter verschiedenen Umständen unterschiedliche Sollzinssätze, so sind die genannten Informationen für alle anzuwendenden Sollzinssätze zu erteilen;

g)      der effektive Jahreszins und der vom Verbraucher zu zahlende Gesamtbetrag, berechnet zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrages; anzugeben sind alle in die Berechnung dieses Zinses einfließenden Annahmen;

…“

11      Art. 19 („Berechnung des effektiven Jahreszinses“) der Richtlinie 2008/48 sieht in Abs. 1 und 2 vor:

„(1)      Der effektive Jahreszins, der auf Jahresbasis die Gleichheit zwischen den Gegenwartswerten der gesamten gegenwärtigen oder künftigen Verpflichtungen (in Anspruch genommene Kreditbeträge, Tilgungszahlungen und Entgelte) des Kreditgebers und des Verbrauchers herstellt, wird anhand der mathematischen Formel in Teil I des Anhangs I berechnet.

(2)      Für die Berechnung des effektiven Jahreszinses sind die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher maßgebend, mit Ausnahme der Kosten, die er bei Nichterfüllung einer seiner Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag zu tragen hat, sowie der Kosten mit Ausnahme des Kaufpreises, die er beim Erwerb von Waren oder Dienstleistungen unabhängig davon zu tragen hat, ob es sich um ein Bar- oder ein Kreditgeschäft handelt.

Die Kosten für die Führung eines Kontos, auf dem sowohl Zahlungen als auch in Anspruch genommene Kreditbeträge verbucht werden, die Kosten für die Verwendung eines Zahlungsmittels, mit dem sowohl Zahlungen getätigt als auch Kreditbeträge in Anspruch genommen werden können, sowie sonstige Kosten für Zahlungsgeschäfte werden als Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher berücksichtigt, es sei denn, die Eröffnung des Kontos ist fakultativ und die mit dem Konto verbundenen Kosten sind im Kreditvertrag oder in einem anderen mit dem Verbraucher geschlossenen Vertrag klar und getrennt ausgewiesen.“

12      Art. 22 („Harmonisierung und Unabdingbarkeit dieser Richtlinie“) der Richtlinie sieht vor:

„(1)      Soweit diese Richtlinie harmonisierte Vorschriften enthält, dürfen die Mitgliedstaaten keine Bestimmungen in ihrem innerstaatlichen Recht aufrechterhalten oder einführen, die von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichen. Artikel 16a Absätze 3 und 4 hindert die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran, zum Schutz der Verbraucher strengere Bestimmungen beizubehalten oder einzuführen.

(3)      Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass die Vorschriften, die sie gemäß dieser Richtlinie verabschieden, nicht durch eine besondere Gestaltung der Verträge umgangen werden können, insbesondere durch die Einbeziehung der Inanspruchnahme von Kreditbeträgen oder von Kreditverträgen, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, in Kreditverträge, deren Eigenart oder Zweck es erlauben würde, sie ihrer Anwendung zu entziehen.

…“

13      In Teil I des Anhangs I der Richtlinie heißt es:

„…

Die nachstehende Gleichung zur Ermittlung des effektiven Jahreszinses drückt auf jährlicher Basis die rechnerische Gleichheit zwischen der Summe der Gegenwartswerte der in Anspruch genommenen Kredit-Auszahlungsbeträge einerseits und der Summe der Gegenwartswerte der Rückzahlungen (Tilgung und Kosten) andererseits aus: …“

 Polnisches Recht

 Zivilgesetzbuch

14      Art. 3851 § 1 der Ustawa – Kodeks cywilny (Zivilgesetzbuch) vom 23. April 1964 in der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (Dz. U. von 2022, Pos. 1360) bestimmt:

„Die Bestimmungen eines mit einem Verbraucher geschlossenen Vertrags, die nicht im Einzelnen ausgehandelt worden sind, sind für ihn unverbindlich, wenn sie seine Rechte und Pflichten in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise gestalten und seine Interessen grob verletzen (unzulässige Vertragsbestimmungen). Dies gilt nicht für Bestimmungen, die die Hauptleistungen der Parteien festlegen, darunter den Preis oder die Vergütung, wenn sie eindeutig formuliert worden sind.“

 Verbraucherkreditgesetz

15      Mit der Ustawa o kredycie konsumenckim (Gesetz über den Verbraucherkredit) vom 12. Mai 2011 (Dz. U. 2011, Nr. 126, Pos. 715) wurde die Richtlinie 2008/48 in polnisches Recht umgesetzt.

16      Art. 5 Nrn. 6, 6a und 10 des Gesetzes in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Verbraucherkreditgesetz) sieht vor:

„6)      Gesamtkosten des Kredits – sämtliche Kosten, die ein Verbraucher im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag tragen muss, insbesondere:

a)      Zinsen, Gebühren, Provisionen, Steuern und Gewinnspannen, soweit sie dem Kreditgeber bekannt sind, sowie

b)      Kosten für Nebenleistungen, insbesondere Versicherungen, wenn ihre Tragung zur Gewährung des Kredits oder zu seiner Gewährung zu den angebotenen Bedingungen zwingend erforderlich ist,

– unter Ausschluss notarieller Kosten, die vom Verbraucher getragen werden;

6a)      zinsunabhängige Kreditkosten – alle Kosten, die vom Verbraucher im Zusammenhang mit dem Verbraucherkreditvertrag getragen werden, mit Ausnahme von Zinsen;

10)      Sollzinssatz – fester oder variabler jährlicher Zinssatz, der auf den Betrag Anwendung findet, der aufgrund des Kreditvertrags ausgezahlt wurde;“

17      Art. 30 des Verbraucherkreditgesetzes bestimmt:

„1.      Ein Verbraucherkreditvertrag muss … folgende Angaben enthalten:

6)      den Sollzinssatz, die Bedingungen für die Anwendung dieses Zinssatzes sowie die Zeiträume, Bedingungen und Verfahren für die Änderung des Zinssatzes einschließlich des Index oder des Referenzzinssatzes für den anfänglichen Sollzinssatz, soweit sie auf den anfänglichen Sollzinssatz Anwendung finden. Sieht ein Verbraucherkreditvertrag verschiedene Sollzinssätze vor, sind diese Informationen für alle Zinssätze anzugeben, die während der betreffenden Vertragslaufzeit zur Anwendung kommen;

…“

18      Art. 45 Abs. 1 des Verbraucherkreditgesetzes bestimmt:

„Verstößt der Kreditgeber gegen Art. 29 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 Nrn. 1 bis 8, 10, 11 und 14 bis 17 sowie gegen die Art. 31 bis 33, 33a und 36a bis 36c, zahlt der Verbraucher nach schriftlicher Erklärung gegenüber dem Kreditgeber den Kredit zinsfrei und ohne sonstige dem Kreditgeber gebührenden Kreditkosten zu dem im Vertrag vereinbarten Zeitpunkt und in der im Vertrag vereinbarten Weise zurück.“

 Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

19      Am 26. Mai 2022 schlossen P. W. und die Bank einen Verbraucherkreditvertrag, der einem Mustervertrag entsprach. Die Bestimmungen des Vertrags wurden zwischen P. W. und der Bank nicht im Einzelnen ausgehandelt. Der Betrag des P. W. gewährten Verbraucherkredits belief sich auf 150 000 polnische Zloty (PLN) (etwa 34 400 Euro). Von diesem Betrag wurden 133 214,92 PLN (etwa 30 550 Euro) tatsächlich an P. W. ausbezahlt, während der Restbetrag von 16 785,08 PLN (etwa 3 850 Euro) zur Zahlung einer als „freiwillig“ bezeichneten Kreditversicherung bestimmt war. Der Abschluss der freiwilligen Versicherung ging mit einer Senkung des Zinssatzes einher.

20      Der von P. W. zurückzuzahlende Gesamtbetrag belief sich auf 207 073,53 PLN (etwa 47 500 Euro). Nach Art. 6 Abs. 1 des Kreditvertrags betrugen die Gesamtkosten des Kredits 73 858,61 PLN (etwa 16 950 Euro). Die Gesamtkosten umfassten Zinsen in Höhe von 57 073,53 PLN (etwa 13 100 Euro) sowie die in der vorstehenden Randnummer genannte Versicherungsprämie in Höhe von 16 785,08 PLN (etwa 3 850 Euro). Der Zinssatz betrug 8,49 % pro Jahr (bestehend aus einem Basiszinssatz von 4,36 % und einer Marge von 4,13 %). Der Zinssatz wurde auf den in Erfüllung des Vertrags tatsächlich an P. W. ausgezahlten Betrag zuzüglich des Betrags der Versicherungsprämie angewandt. Der im Kreditvertrag genannte effektive Jahreszins belief sich auf 12,57 %. Die Vertragslaufzeit betrug 96 Monate.

21      Mit einem an die Bank gerichteten Schreiben vom 18. August 2023 erklärte P. W. gemäß Art. 45 Abs. 1 des Verbraucherkreditgesetzes, dass er von der Sanktion des sogenannten „kostenfreien Kredits“ Gebrauch mache. Die Bank habe nämlich insbesondere durch die ungenaue Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die Zinsen, die Angabe eines falschen effektiven Jahreszinses und die Möglichkeit des Kreditgebers, die Kosten und Provisionen einseitig zu ändern, gegen ihre Verpflichtungen verstoßen. Er forderte daher die Rückzahlung der bereits gezahlten Kreditkosten in Höhe von 14 428,83 PLN (etwa 3 310 Euro). Die Bank kam dem nicht nach.

22      Mit Klageschrift vom 25. Oktober 2023 erhob P. W. beim Sąd Rejonowy we Włodawie (Rayongericht Włodawa, Polen), dem vorlegenden Gericht, Klage zum einen auf Feststellung, dass der Kredit ohne die Zinsen und sonstigen mit ihm verbundenen Kosten innerhalb der vertraglich festgelegten Fristen und gemäß den vertraglich festgelegten Modalitäten zurückzuzahlen ist, und zum anderen auf Verurteilung der Bank zur Zahlung eines Betrags von 30 051,76 PLN (etwa 6 900 EUR) an ihn, d. h. des Betrags der bereits zurückgezahlten vertraglichen Zinsen zuzüglich der Versicherungsprämie und zuzüglich gesetzlicher Verzugszinsen. Zur Stützung seiner Anträge machte P. W. u. a. geltend, dass der Zinssatz auf einen Betrag angewandt worden sei, der zinsunabhängigen Kreditkosten entspreche.

23      Die Bank vertritt die Ansicht, dass der effektive Jahreszins korrekt berechnet worden sei. Bei seinem Kreditantrag habe P. W. gewünscht, dass die Bank die Versicherungskosten in den Kredit mit einbeziehe, was zu einer Erhöhung des Kreditbetrags geführt habe. Die Bank weist zudem darauf hin, dass die Information, dass der Zinssatz auf den so bestimmten Betrag Anwendung finde, im Kreditvertrag enthalten sei. P. W. habe keine Provision gezahlt, und die Kreditkosten bestünden lediglich aus den vertraglichen Zinsen und der Versicherungsprämie und seien im „Informationsblatt für Verbraucherkredite“, das ein integraler Bestandteil des Kreditvertrags sei, detailliert beschrieben.

24      Das vorlegende Gericht hat Zweifel, ob die Praxis der Bank, Zinsen auf einen Betrag zu erheben, der neben dem Kreditkapital auch die zinsunabhängigen Kreditkosten umfasst, d. h. auf einen Betrag, der nicht vollständig an den Kreditnehmer ausgezahlt wurde, mit der Richtlinie 2008/48 vereinbar ist. In dieser Hinsicht führt das Gericht aus, dass die „zinsunabhängigen Kreditkosten“ im Sinne von Art. 5 Nr. 6a des Verbraucherkreditgesetzes u. a. die Gebühren, Provisionen, Steuern und Margen umfassten, sofern sie dem Kreditgeber bekannt seien, sowie die Kosten für Nebendienstleistungen, insbesondere Versicherungen, wenn deren Tragung dafür erforderlich sei, dass der Kredit gewährt oder zu den vorgesehenen Bedingungen gewährt werde.

25      Der Sąd Rejonowy we Włodawie (Rayongericht Włodawa) hat daher beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist Art. 10 Abs. 2 Buchst. f in Verbindung mit Art. 3 Buchst. j der Richtlinie 2008/48/EG im Kontext des Grundsatzes der Effektivität des Unionsrechts und des Zwecks dieser Richtlinie sowie im Licht von Art. 3 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass er einer Praxis entgegensteht, wonach in Verbraucherkreditverträgen, die nicht im Einzelnen zwischen dem Gewerbetreibenden (Kreditgeber) und dem Verbraucher (Kreditnehmer) ausgehandelt wurden, Klauseln aufgenommen werden, die eine Verzinsung nicht nur des Betrags vorsehen, der dem Verbraucher ausgezahlt wurde, sondern auch der zinsunabhängigen Kreditkosten (d. h. der Provisionen und anderer Gebühren, die kein Bestandteil des Kreditbetrags sind, der dem Verbraucher ausgezahlt wurde, also nicht zum Gesamtkreditbetrag gehören, aber den Gesamtbetrag bilden, den der Verbraucher zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit aus dem Verbraucherkreditvertrag zurückzuzahlen hat)?

2.      Ist Art. 10 Abs. 2 Buchst. f und g der Richtlinie 2008/48 im Kontext des Grundsatzes der Effektivität des Unionsrechts und des Zwecks dieser Richtlinie sowie im Licht von Art. 5 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass er einer Praxis entgegensteht, wonach in Verbraucherkreditverträgen, die nicht im Einzelnen zwischen dem Gewerbetreibenden (Kreditgeber) und dem Verbraucher (Kreditnehmer) ausgehandelt wurden, Klauseln aufgenommen werden, die nur den Sollzinssatz und den als absoluten Betrag ausgedrückten Gesamtwert der kapitalisierten Zinsen offenlegen, die der Verbraucher zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit aus diesem Vertrag zu zahlen hat, ohne dass der Verbraucher zugleich ausdrücklich und klar darüber informiert wird, dass die Berechnungsgrundlage für die kapitalisierten Zinsen (ausgedrückt als absoluter Betrag) ein anderer Betrag ist als der dem Verbraucher tatsächlich ausgezahlte Kreditbetrag, und insbesondere darüber, dass es sich dabei um die Summe des dem Verbraucher ausgezahlten Kreditbetrags und der zinsunabhängigen Kreditkosten (d. h. der Provisionen und anderer Gebühren, die kein Bestandteil des Kreditbetrags sind, der dem Verbraucher ausgezahlt wurde, aber den Gesamtbetrag bilden, den der Verbraucher zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit aus dem Verbraucherkreditvertrag zurückzuzahlen hat) handelt?

26      Mit Schreiben vom 20. November 2025 hat die Bank mitgeteilt, dass sie den oben in Rn. 22 genannten Anträgen des Klägers zugestimmt habe. Auf eine vom Gerichtshof gestellte Frage hat das vorlegende Gericht mit Schreiben vom 18. Dezember 2025 mitgeteilt, dass das Ausgangsverfahren noch anhängig sei.

 Zu den Vorlagefragen

 Zur Zulässigkeit

27      Die Bank bestreitet die Zulässigkeit der Vorlagefragen.

28      Zunächst seien die Fragen des vorlegenden Gerichts hypothetischer Natur, da sie auf der falschen Prämisse beruhten, dass die in den Fragen genannten Vertragsklauseln nicht ausgehandelt worden seien. Zudem sei die zweite Frage unerheblich, da die Informationen, die P. W. darüber erteilt worden seien, dass die Kosten der freiwilligen Versicherung zu verzinsen seien, klar und verständlich sowohl aus dem Kreditvertrag als auch aus dem Informationsblatt hervorgingen.

29      Sodann ergebe sich der hypothetische Charakter der Vorlagefragen daraus, dass es im Ausgangsverfahren nicht um eine Provision oder andere von der Bank erhobene Kosten gehe, sondern um eine freiwillige Versicherungsprämie, die keineswegs unter Kreditkosten des Kreditnehmers zugunsten der Bank falle, sondern unmittelbar auf das Konto des Versicherers eingezahlt werde. Nach der Definition der „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ in Art. 3 Buchst. g der Richtlinie 2008/48 entspreche eine solche Prämie den Kosten für Nebenleistungen im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag und falle nach dieser Definition in eine gesonderte Kostenkategorie.

30      Schließlich macht die Bank geltend, das vorlegende Gericht habe dem Gerichtshof nicht die tatsächlichen und rechtlichen Angaben mitgeteilt, die erforderlich seien, um ihn in die Lage zu versetzen, die ihm vorgelegten Fragen zweckdienlich zu beantworten, so dass das Ersuchen nicht die Anforderungen von Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs erfülle. Insbesondere habe sich das vorlegende Gericht darauf beschränkt, die Standpunkte der Parteien wiederzugeben, ohne sie zu prüfen, und den Begriff „zinsunabhängige Kreditkosten“ inkohärent verwendet, indem es das Kriterium angewandt habe, dass diese Kosten aus allen Beträgen bestünden, die im Kredit enthalten seien, ohne unmittelbar an den Verbraucher ausgezahlt zu werden. Das Gericht habe somit nicht berücksichtigt, dass die zur Rückzahlung von Krediten, d. h. zur Schuldenkonsolidierung, verwendeten Mittel dem Verbraucher auch nicht zur freien Verfügung stünden, obwohl es außer Zweifel stehe, dass sie verzinst würden.

31      In dieser Hinsicht ist zum einen festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts spricht, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festlegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Der Gerichtshof kann die Entscheidung über ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts nur dann ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 19. Dezember 2024, Tudmur, C‑185/24 und C‑189/24, EU:C:2024:1036, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32      Aus dem Vorabentscheidungsersuchen geht hervor, dass das vorlegende Gericht mit einer Klage von P. W. gegen die Bank befasst ist, mit der insbesondere die Feststellung beantragt wird, dass der Kredit ohne Zinsen und sonstige damit verbundene Kosten zurückzuzahlen ist, da vertragliche Zinsen auf einen Betrag erhoben worden seien, der den zinsunabhängigen Kreditkosten entspreche. Das Gericht hat Zweifel an der Vereinbarkeit der Praxis der Bank mit der Richtlinie 2008/48, indem sie Zinsen auf einen Betrag erhebe, der das Kreditkapital und die zinsunabhängigen Kreditkosten umfasse, obwohl der entsprechende Betrag dieser Kreditkosten dem Kreditnehmer nicht ausgezahlt worden sei.

33      In diesem Zusammenhang möchte das vorlegende Gericht mit seinen Fragen vom Gerichtshof wissen, wie mehrere Vorschriften der Richtlinie 2008/48 im Licht des Effektivitätsgrundsatzes und bestimmter Vorschriften der Richtlinie 93/13 auszulegen sind.

34      Die Fragen betreffen demnach die Auslegung von Bestimmungen des Unionsrechts, die für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits erheblich sind. Da das vorlegende Gericht außerdem den rechtlichen und sachlichen Rahmen der Ausgangsverfahren in eigener Verantwortung festlegt, ist es nicht Sache des Gerichtshofs, die Prämissen zu prüfen, auf denen die Vorlagefragen beruhen.

35      Zum anderen sieht Art. 94 der Verfahrensordnung vor, dass das Vorabentscheidungsersuchen, um dem Gerichtshof eine dem nationalen Gericht zweckdienliche Auslegung des Unionsrechts zu ermöglichen, u. a. eine kurze Darstellung des Streitgegenstands und des maßgeblichen Sachverhalts, wie er vom vorlegenden Gericht festgestellt wurde, oder zumindest eine Darstellung der tatsächlichen Umstände, auf denen die Fragen beruhen, enthalten muss. Zudem muss das Vorabentscheidungsersuchen eine Darstellung der Gründe, aus denen das Gericht Zweifel bezüglich der Auslegung oder der Gültigkeit bestimmter Vorschriften des Unionsrechts hat, und den Zusammenhang, den es zwischen diesen Vorschriften und dem auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Recht herstellt, enthalten.

36      Aus dem Vorabentscheidungsersuchen geht hervor, dass das vorlegende Gericht seine eigenen Feststellungen im Gegensatz zu den unterschiedlichen Ansichten der Parteien des Ausgangsverfahrens zwar sehr knapp dargelegt hat, der Gerichtshof jedoch in Anbetracht der oben in den Rn. 32 und 33 dargelegten Gesichtspunkte über die Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der vorgelegten Fragen erforderlich sind.

37      Demnach sind die Vorlagefragen zulässig.

 Zur Beantwortung der Vorlagefragen

38      Da das vorlegende Gericht die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Versicherungsprämie als „zinsunabhängige“ Kreditkosten einstuft, ist vorab festzustellen, dass der Begriff nicht in der Richtlinie 2008/48, sondern im polnischen Recht, nämlich in Art. 5 Nr. 6a des Verbraucherkreditgesetzes, verwendet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, Mikrokasa und Revenue Niestandaryzowany Sekurytyzacyjny Fundusz Inwestycyjny Zamknięty, C‑779/18, EU:C:2020:236, Rn. 40 und 42).

39      Der Gerichtshof hat sich in seinem Urteil vom 26. März 2020, Mikrokasa und Revenue Niestandaryzowany Sekurytyzacyjny Fundusz Inwestycyjny Zamknięty (C‑779/18, EU:C:2020:236), auf diesen Begriff bezogen und in Rn. 40 des Urteils ausgeführt, dass die „zinsunabhängigen Kreditkosten“ eine Unterkategorie der „Gesamtkosten des Kredits“ im Sinne von Art. 3 Buchst. g der Richtlinie 2008/48 darstellen, da Letztere alle Kosten, einschließlich Zinsen, umfassen.

40      Die Vorlagefragen betreffen die Gesamtkosten des P. W. gewährten Kredits, die neben den Zinsen einen Betrag von 16 785,08 PLN für die Zahlung einer sogenannten freiwilligen Kreditversicherung umfassen. Das vorlegende Gericht hat Zweifel, ob die Praxis der Bank, Zinsen auf den an P. W. in Erfüllung des Vertrags gezahlten Betrag zuzüglich der zinsunabhängigen Kreditkosten zu erheben, mit der Richtlinie 2008/48 vereinbar ist, wobei die zinsunabhängigen Kreditkosten u. a. die Kosten der mit dem Vertrag verbundenen Nebenleistungen, insbesondere Versicherungen, umfassen, wenn sie für die Gewährung des Kredits oder für die Gewährung des Kredits zu den im Angebot vorgesehenen Bedingungen unerlässlich sind.

41      Der „freiwillige“ Charakter der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kreditversicherung bedeutet, dass diese für die Gewährung des Kredits als solche nicht erforderlich war. Da die Kreditversicherung mit einer Senkung des Zinssatzes verbunden war, war sie jedoch für die Gewährung des Kredits zu den im Angebot vorgesehenen Bedingungen erforderlich. Demnach fällt die Versicherungsprämie, die nach Art. 6 Abs. 1 des Kreditvertrags einen Teil der Gesamtkosten des Kredits darstellt, unter den Begriff „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ im Sinne von Art. 3 Buchst. g der Richtlinie 2008/48.

42      Soweit das vorlegende Gericht die „zinsunabhängigen Kreditkosten“ den nicht an den Kreditnehmer gezahlten Beträgen gleichstellt, hängt schließlich die Einstufung eines bestimmten, vom Kreditnehmer gemäß dem Kreditvertrag zu tragenden Betrags als Teil der „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ im Sinne von Art. 3 Buchst. g nicht davon ab, ob der Betrag auf ein Bankkonto des Kreditnehmers überwiesen wurde oder nicht.

43      Ob die Kreditbeträge zunächst auf ein Bankkonto des Kreditnehmers überwiesen werden, bevor sie zur Bezahlung von Waren oder Dienstleistungen oder zur Begleichung bestimmter Kosten verwendet werden, oder ob der Kreditgeber sie unmittelbar an die Gläubiger des Kreditnehmers auszahlt, ist nämlich ungewiss, und dieser Umstand kann als solcher keinen Einfluss auf ihre Einstufung als Kreditkosten haben.

 Zur ersten Frage

44      Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Rahmen der durch Art. 267 AEUV geschaffenen Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof dessen Aufgabe, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits dienliche Antwort zu geben. Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren. Er hat insoweit aus dem gesamten vom einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. Urteile vom 29. November 1978, Redmond, C‑83/78, EU:C:1978:214, Rn. 26, vom 28. November 2000, Roquette Frères, C‑88/99, EU:C:2000:652, Rn. 18, sowie vom 2. Dezember 2025, Russmedia Digital und Inform Media Press, C‑492/23, EU:C:2025:935, Rn. 44 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

45      Im vorliegenden Fall ist das vorlegende Gericht mit einem Rechtsstreit befasst, in dem es über die Vereinbarkeit einer Praxis der Bank mit der Richtlinie 2008/48 zu entscheiden hat, die darin besteht, Zinsen auf einen Betrag zu erheben, der neben dem Kreditkapital auch die zinsunabhängigen Kreditkosten umfasst, d. h. auf einen Betrag, der nicht vollständig an den Kreditnehmer ausgezahlt wurde.

46      Folglich ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner ersten Frage im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 3 Buchst. g und j in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass er der Aufnahme von Klauseln in Verbraucherkreditverträge entgegensteht, die die Anwendung des Zinssatzes nicht nur auf den Gesamtkreditbetrag, sondern auch auf Beträge vorsehen, die zur Begleichung der mit dem Kredit verbundenen Kosten verwendet werden und daher zu den Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher gehören.

47      Das Ziel der Richtlinie 2008/48 ist nach ihrem Art. 1 die Harmonisierung bestimmter Aspekte der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Verbraucherkreditverträge.

48      Gemäß Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 dürfen die Mitgliedstaaten, soweit die Richtlinie harmonisierte Vorschriften enthält, keine Bestimmungen in ihrem innerstaatlichen Recht aufrechterhalten oder einführen, die von den Bestimmungen der Richtlinie abweichen.

49      Wie sich aus den Begriffsbestimmungen in Art. 3 der Richtlinie ergibt, hängt der Begriff „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ im Hinblick auf die Berechnung des effektiven Jahreszinses mit den Begriffen „Gesamtkreditbetrag“ und „vom Verbraucher zu zahlender Gesamtbetrag“ zusammen (Urteil vom 16. Juli 2020, Soho Group, C‑686/19, EU:C:2020:582, Rn. 38).

50      Da in Art. 3 der Richtlinie für diese Begriffe nicht auf das nationale Recht verwiesen wird, ist jeder dieser Begriffe als autonomer Begriff des Unionsrechts anzusehen, der in der Union einheitlich auszulegen ist (Urteil vom 16. Juli 2020, Soho Group, C‑686/19, EU:C:2020:582, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

51      Was zunächst den Begriff „Gesamtkreditbetrag“ im Sinne der Richtlinie 2008/48 betrifft, ist dieser in Art. 3 Buchst. l der Richtlinie definiert als die Obergrenze oder die Summe aller Beträge, die aufgrund eines Kreditvertrags zur Verfügung gestellt werden.

52      Sodann geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass der Unionsgesetzgeber zur Gewährleistung eines umfassenden Schutzes der Verbraucher den Begriff „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ in Art. 3 Buchst. g der Richtlinie 2008/48 weit definiert hat als sämtliche Kosten, einschließlich der Zinsen, Steuern und Kosten jeder Art – ausgenommen Notargebühren –, die der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu zahlen hat und die dem Kreditgeber bekannt sind (Urteil vom 26. März 2020, Mikrokasa und Revenue Niestandaryzowany Sekurytyzacyjny Fundusz Inwestycyjny Zamknięty, C‑779/18, EU:C:2020:236, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung). Zudem entspricht der effektive Jahreszins nach Art. 3 Buchst. i der Richtlinie den „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“, die als jährlicher Prozentsatz des Gesamtkreditbetrags ausgedrückt werden, gegebenenfalls einschließlich der Kosten gemäß Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie.

53      Da der Begriff „vom Verbraucher zu zahlender Gesamtbetrag“ in Art. 3 Buchst. h der Richtlinie 2008/48 als „die Summe des Gesamtkreditbetrags und der Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ definiert wird, folgt schließlich daraus, dass die Begriffe „Gesamtkreditbetrag“ und „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ einander ausschließen und mithin im Gesamtkreditbetrag keiner der Beträge enthalten sein kann, die unter die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher fallen (Urteile vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C‑377/14, EU:C:2016:283, Rn. 85, und vom 16. Juli 2020, Soho Group, C‑686/19, EU:C:2020:582, Rn. 42).

54      So enthält die Richtlinie 2008/48 ein vollständiges Konzept der Aufschlüsselung der mit Verbraucherkreditverträgen verbundenen Beträge (Urteil vom 16. Juli 2020, Soho Group, C‑686/19, EU:C:2020:582, Rn. 43).

55      Was den „Sollzinssatz“ betrifft, der nach Art. 3 Buchst. j der Richtlinie 2008/48 den „als festen oder variablen periodischen Prozentsatz ausgedrückten Zinssatz, der auf jährlicher Basis auf die in Anspruch genommenen Kredit-Auszahlungsbeträge angewandt wird“, bezeichnet, ist festzustellen, dass der Gesamtkreditbetrag und der Kreditauszahlungsbetrag sämtliche dem Verbraucher zur Verfügung gestellten Beträge bezeichnen, was diejenigen Beträge ausschließt, die vom Kreditgeber auf die Zahlung von Kosten im Zusammenhang mit dem betreffenden Kredit verwendet und nicht tatsächlich an den Verbraucher ausbezahlt werden (Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C‑377/14, EU:C:2016:283, Rn. 91).

56      In den Rn. 87 und 88 des Urteils vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová (C‑377/14, EU:C:2016:283), hat der Gerichtshof, nachdem er zunächst darauf hingewiesen hat, dass sich die Berechnung des effektiven Jahreszinses nach dem Gesamtkreditbetrag richtet und nach der Richtlinie 2008/48 die Grundgleichung zur Ermittlung des effektiven Jahreszinses auf jährlicher Basis die rechnerische Gleichheit zwischen der Summe der Gegenwartswerte der in Anspruch genommenen Kreditauszahlungsbeträge einerseits und der Summe der Gegenwartswerte der Rückzahlungen (Tilgung und Kosten) andererseits ausdrückt, daher entschieden, dass der Kreditauszahlungsbetrag im Sinne von Teil I des Anhangs I der Richtlinie 2008/48 dem Gesamtkreditbetrag im Sinne von Art. 3 Buchst. l der Richtlinie entspricht.

57      Folglich kann weder in den Gesamtkreditbetrag im Sinne von Art. 3 Buchst. l und Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 noch in den Kreditauszahlungsbetrag im Sinne von Art. 3 Buchst. j der Richtlinie 2008/48 einer der Beträge einbezogen werden, die dazu bestimmt sind, den im Zusammenhang mit dem betreffenden Kredit vereinbarten Verpflichtungen, wie Verwaltungskosten, Zinsen, Provisionen und jeder anderen Art von Kosten, die der Verbraucher zu zahlen hat, nachzukommen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C‑377/14, EU:C:2016:283, Rn. 86).

58      Dies gilt auch für Versicherungskosten, die vom vorlegenden Gericht als zinsunabhängige Kreditkosten eingestuft wurden, die, wie sich oben aus den Rn. 39 und 41 ergibt, eine Unterkategorie der „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ im Sinne von Art. 3 Buchst. g der Richtlinie 2008/48 darstellen.

59      Diese sich aus den Urteilen vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová (C‑377/14, EU:C:2016:283), vom 26. März 2020, Mikrokasa und Revenue Niestandaryzowany Sekurytyzacyjny Fundusz Inwestycyjny Zamknięty (C‑779/18, EU:C:2020:236), und vom 16. Juli 2020, Soho Group (C‑686/19, EU:C:2020:582), ergebende Lösung hat nicht zur Folge, dass die Arten von Kosten oder Gebühren, die dem Verbraucher vom Kreditgeber im Rahmen eines Verbraucherkreditvertrags auferlegt werden können, beschränkt werden.

60      Der Kreditgeber kann nämlich von der Anwendung des vertraglichen Zinssatzes auf Beträge, die Kreditkosten entsprechen, absehen und gleichzeitig eine schrittweise Wertminderung des Geldes im Lauf der Zeit vermeiden, indem er einen verhältnismäßig höheren Sollzinssatz anwendet, der die Kosten der Nichterhebung von Zinsen auf Beträge widerspiegelt, die den Kreditkosten entsprechen. So kann der Kreditgeber den Kredit auch Verbrauchern zugänglich machen, die über kein Anfangskapital verfügen, um die mit Abschluss des Kreditvertrags anfallenden Kosten zu finanzieren.

61      Diese Lösung steht zudem im Einklang mit den Zielen der Richtlinie 2008/48.

62      Die Richtlinie 2008/48 wurde mit dem doppelten Ziel erlassen, allen Verbrauchern in der Union ein hohes und vergleichbares Maß an Schutz ihrer Interessen zu gewährleisten und die Entwicklung eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts bei Verbraucherkrediten zu erleichtern. Nach ihrem 19. Erwägungsgrund soll die Richtlinie insbesondere gewährleisten, dass der Verbraucher vor Abschluss des Kreditvertrags ausreichende Informationen u. a. über den effektiven Jahreszins in der gesamten Union erhält, die ihm einen Vergleich der angewandten Zinssätze ermöglichen (Urteil vom 16. Juli 2020, Soho Group, C‑686/19, EU:C:2020:582, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

63      Wie nun aber im Wesentlichen in den Erwägungsgründen 31 und 43 der Richtlinie 2008/48 ausgeführt wird, ist die Unterrichtung des Verbrauchers über die Gesamtkosten des Kredits in Form eines nach einer einheitlichen mathematischen Formel berechneten Zinssatzes von besonderer Bedeutung. Zum einen trägt diese Unterrichtung zur Transparenz des Marktes bei, da sie es dem Verbraucher ermöglicht, Kreditangebote zu vergleichen. Zum anderen ermöglicht sie es dem Verbraucher, den Umfang seiner Verpflichtung einzuschätzen (Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C‑377/14, EU:C:2016:283, Rn. 90 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

64      Diese Transparenz des Marktes wäre beeinträchtigt, wenn es möglich wäre, zwischen mehreren Zinssätzen zu unterscheiden, insbesondere zwischen dem Sollzinssatz, der auf den Kreditauszahlungsbetrag angewandt wird, und anderen Zinssätzen, die in den Mitgliedstaaten auf Kreditbeträge angewandt werden, die nicht unter die Definition des Kreditauszahlungsbetrags fallen.

65      Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 3 Buchst. g und j in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass er der Aufnahme von Klauseln in Verbraucherkreditverträge entgegensteht, die die Anwendung des Zinssatzes nicht nur auf den Gesamtkreditbetrag, sondern auch auf Beträge vorsehen, die zur Begleichung der mit dem Kredit verbundenen Kosten verwendet werden und daher zu den Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher gehören.

 Zur zweiten Frage

66      Da die Versicherungskosten als Bestandteil der „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ im Sinne von Art. 3 Buchst. g der Richtlinie 2008/48 nicht unter den Kreditauszahlungsbetrag im Sinne von Art. 3 Buchst. j der Richtlinie fallen können, ist die zweite Frage nicht zu beantworten.

 Kosten

67      Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 3 Buchst. g und j in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates in der durch die Richtlinie (EU) 2021/2167 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2021 geänderten Fassung

ist dahin auszulegen, dass

er der Aufnahme von Klauseln in Verbraucherkreditverträge entgegensteht, die die Anwendung des Zinssatzes nicht nur auf den Gesamtkreditbetrag, sondern auch auf Beträge vorsehen, die zur Begleichung der mit dem Kredit verbundenen Kosten verwendet werden und daher zu den Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher gehören.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Polnisch.